Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/69: Verordnung über die Versichertenkarte für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (VVK) · 64 Seiten

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Anhörung Verordnung über die Versichertenkarte für die obligatorische Krankenversicherung Audition Ordonnance sur la carte d’assuré pour l’assurance obligatoire des soins

Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs

ist das datenschutzrechtliche Prozedere einzuhalten!!

Die Auflagen in lit. b) sollten mit einem Merkblatt für die Patienten erfüllbar sein. H+

Richtiger wäre ein einheitliches Aufklärungsdokument mit den Rechten bezüglich

Versichertenkarte vorzugeben, das sowohl der Versicherer bei der Ausstellung der

Versichertenkarte dem Versicherten zugehen lässt, wie auch der Leistungserbrin-

ger bei der Verwendung der Karte, zum Beispiel beim Speichern von Angaben auf

der Karte.

Die datenschutzrechtlichen Aufgaben beim Bearbeiten von Personendaten durch KKA

Leistungserbringer sind äusserst vielfältig. Einem Leistungserbringer muss bei der

Datenbearbeitung der besonders geschützten Daten dringend empfohlen werden,

vor der Bearbeitung jeweils eine spezielle Einwilligung einzuholen.

Der Artikel enthält zusätzliche Aufwendungen für den Leistungserbringer, die nicht SGAM durch den Patienten abgegolten werden.

Es ist unklar, wer die Daten vor der Rückgabe der Versichertenkarte löscht, wer SGP (Pädiatrie) die Kosten dafür übernimmt und was mit nicht gelöschten Daten geschieht.

Die Aids-Hilfe Schweiz bittet, abzuklären, ob die versicherte Person darüber auf- Aids-Hilfe geklärt wird, wie und von wem ihre Daten verwendet werden und ob alle Daten an Schweiz allen Stellen wieder gelöscht werden, wenn die versicherte Person zu einem spä-

teren Zeitpunkt ihre Daten von der Versichertenkarte wieder entfernen lassen will.

Obwohl eine Informationspflicht bezüglich Umgang mit der Karte sinnvoll ist, stel- HIN

len sich hier Fragen nach derer Nachvollziehbar- und Überprüfbarkeit. Je nach-

dem wie die Gerichtspraxis die Anforderungen setzen wird, muss mit einer Verhin-

derung der Einführung der Versichertenkarte als Gesundheitskarte gerechnet wer-

den.

Artikel 12: Pflichten der versicherten Person Article 12 : Obligations de la personne assurée

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L'obligation de délivrer une nouvelle carte à chaque changement d'assureur est un VD

inconvénient inhérent au système.

Die Helsana beantragt Art. 12 Abs. 2 folgendermassen zu ergänzen: Helsana Sie darf die Versichertenkarte zuvor elektronisch unlesbar machen.

santésuisse beantragt folgende Ergänzungen: santésuisse Abs. 1: Der Leistungserbringer kontrolliert die Übereinstimmung des Karten-

Inhabers mit dem Patienten.

Abs. 2: Sie darf die Versichertenkarte zuvor elektronisch unlesbar machen.

Es stellt sich die Frage, was mit den auf der Karte gespeicherten medizinischen Suva

Informationen geschieht. Der Prozess zur Löschung bzw. Weitergabe an den

nächsten Versicherer muss zusätzlich festgelegt werden.

Wegen der Pflicht, die Versichertenkarte dem Versicherer zurückzugeben, werden Ärztegesellschaft die Versicherer zu Daten kommen, die ihnen nicht zustehen. Viele werden die des Kantons Bern Versichertenkarte ungelöscht zurückgeben, weil sie z.B. nicht bereit sind, zum Lö-

schen der Daten nochmals die Arztpraxis aufzusuchen.

Die Nichteinhaltung der Vorlagepflicht bleibt offenbar folgenlos. Chirosuisse Die Erfahrungen mit Patientenkarten (Blutdruckkarten, Impfausweisen, etc.) zei- FMH, GAeSO, gen, dass mit einem Vergessen der Karte in mindestens 20% der Fälle gerechnet KKA, SGAM werden muss. Innerhalb eines Halbjahres kommen über 50% der Patienten zu ei-

ner einmaligen Konsultation. In spezialisierten Facharztpraxen liegt dieser Anteil

noch wesentlich höher. Entsprechend würde erheblicher Zusatzaufwand für das