Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/69: Verordnung über die Versichertenkarte für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (VVK) · 64 Seiten

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Anhörung Verordnung über die Versichertenkarte für die obligatorische Krankenversicherung Audition Ordonnance sur la carte d’assuré pour l’assurance obligatoire des soins

Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs

Nachreichen von Karten entstehen.

Bei einem Versichererwechsels oder bei der Neuausstellung der Versichertenkar- FMP te muss die versicherte Person ihren Vertrauensarzt aufsuchen, um die medizini-

schen Daten von der alten Versichertenkarte auf die neue Karte zu übertragen;

eine absurde Vorstellung nachdem ca. 800'000 Versicherte jährlich den Versiche-

rer wechseln. Würden die Daten auf einem neutralen, zentralen Server abgespei-

chert, könnte dieser Aufwand verringert und auch ein allfälliger Verlust der Daten

vermieden werden, dafür würde sich die Unsicherheit aber auch der technische

Aufwand hinsichtlich dieser DatensammIung erhöhen.

Im Gegensatz zu den genannten Pflichten hat die versicherte Person keine explizi- H+ ten Rechte. In den Art. 10 und 11 werden sie nur indirekt gewährt. H+ beantragt,

einen Artikel mit den Rechten der versicherten Person zu ergänzen, z. B. sämtli-

che Daten jederzeit einsehen und jene gemäss Art. 6 löschen zu lassen.

Compléter al. 1 par: "en tout cas la première fois de chaque semestre". Pharmasuisse Eine Pflicht zur Verwendung der Karte beim Bezug von Leistungen besteht, aber SGP (Pädiatrie) die Leistungen sind auch bei fehlender Karte zu erbringen. Es muss garantiert

sein, dass auch bei fehlender Karte ein Kostenträger für die Leistungen definiert

ist, im Tiers payant die Krankenkasse, im Tiers garant der Patient. Es muss abge-

klärt werden, ob beim Patienten ohne Karte ein Leistungsvorschuss fällig wird, um

zumindest die Unkosten des Arztes, die aus der Behandlung des Patienten beste-

hen, zu decken. Es ist bekannt, dass in Notfalldiensten oft Rechnungen nicht be-

glichen werden. Ist die Leistung gegenüber einem Patienten ohne Versicherten-

karte nur in der Notfallsituation zu erbringen, oder auch sonst im Rahmen einer

Sprechstunde, einer ambulanten Abklärung, etc.?

Wenn die Gewährung von Leistungen nicht an das Vorweisen der Versicherten- Spitex karte geknüpft werden kann, muss geregelt werden, welcher Akteur die Verant-

wortung für den Einsatz der Karte trägt und welche Folgen eine Unterlassung hat.

Die SSO lehnt das Konzept ab, welches vorsieht, dass die Versichertenkarte dem SSO Versicherer zurückzugeben ist. Der Patient wird keine Daten auf eine Karte laden,

die ihm nicht gehört und die er zurückgeben muss. Daran ändert auch die Vorgabe

nichts, dass der Patient persönliche Daten vor der Rückgabe löschen kann. In der

Regel wird er selber nicht über die erforderlichen elektronischen Mittel zur Lö-

schung der Daten verfügen. Sinnvoller ist es, wenn der Versicherte selber ent-

scheiden kann, was er mit der abgelaufenen Versicherungskarte tun will. Vor der

Einführung der Versichertenkarte sind zudem die Fragen des Datenschutzes zu

klären. Dabei ist höchster Wert darauf zu legen, dass hochsensible persönliche

Gesundheitsdaten nicht dem Krankenversicherer zugänglich gemacht werden.

Die Versicherer werden zu Daten kommen, die ihnen nicht zustehen. Viele Patien- VLSS ten werden nicht bereit sein, für das Löschen der Daten erneut die Arztpraxis auf-

zusuchen.

Die Kombination von Versicherten- und Patientenkarte bringt beim Wechsel des VSAO Versicherers kaum lösbare Probleme. Einerseits werden aufgrund eines simplen

Versichererwechsels oder aufgrund einer geänderten Versicherungspolice auf-

wendig erhobene und nachgeführte medizinische Daten gelöscht und gehen verlo-

ren. Andererseits gelangen die Versicherer in den Besitz der zwar verschlüsselten

medizinischen Daten, doch arbeiten zahlreiche Leistungserbringer bei Versiche-

rern, welche Zugang zu den medizinischen Daten haben. Dadurch könnte es zu

einem Druck auf diese Leistungserbringer kommen, ihrem Arbeitgeber die medizi-

nischen Daten von Versichertenkarten zugänglich zu machen. Schon aus dieser

Überlegung muss eine vollständige Trennung von Versichertenkarte und Patien-

tenkarte umgesetzt werden.

Die Rückgabepflicht soll auch für Zusatzversicherungsverhältnisse gelten, was kf