Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/69: Verordnung über die Versichertenkarte für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (VVK) · 64 Seiten
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Anhörung Verordnung über die Versichertenkarte für die obligatorische Krankenversicherung Audition Ordonnance sur la carte d’assuré pour l’assurance obligatoire des soins
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ausdrücklich in Art. 12 VVK zu erwähnen ist.
Der SSR beantragt die Ergänzung eines Abs. 3: SSR Auf Wunsch der versicherten Person muss der Leistungserbringer jederzeit einen
vollständigen Ausdruck der über sie auf der Versichertenkarte gespeicherten Da-
ten abgeben.
Um die missbräuchliche Verwendung der Versichertenkarte zu verhindern, hat der economiesuisse Leistungserbringer die ihm vorgelegte Versichertenkarte auf die Übereinstim-
mung zwischen der versicherten Person und der Karte zu überprüfen.
Concernant le système qui sera mis en place il est souhaitable de vérifier que, le Comco libre passage des assurés d’une caisse-maladie à une autre ne soit pas entravé
par des problèmes liés à la remise de la carte d’assuré ou en raison de son conte-
nu et de sa mise à jour, dans la mesure où l’OCA prévoit que la carte pourra être
réclamée par l’assureur « émetteur » (art. 9 et 12 al. 2 OCA) et ne pourra pas être
conservée par l’assuré indépendamment de l’assureur.
Da die Versichertenkarte auch Angaben über die Zusatzversicherung enthalten Eidg. Kommission kann, sollte die Rückgabe der Karte sowohl nach Beendigung des obligatorischen für Konsumenten-Versicherungsverhältnisses wie auch nach Beendigung des Zusatzversicherungs- fragen verhältnisses vorgesehen werden.
Abs.1: Hiermit wird in den Leistungserbringungsprozess eingegriffen. So werden HIN beispielsweise telephonische Auskünfte, wie sie oft von Hausärzten erteilt werden,
behindert.
Das Vorweisen der Versichertenkarte kann nur den Zweck haben, das Versiche-
rungsverhältnis zu prüfen. Deshalb ist unklar, wie nun die Forderung dieses Arti-
kels mit Art. 13 zusammenhängen soll. Diese unklaren Anforderungen an den
Prozess können zu einer unnötigen Ausweitung der Überprüfung von Versiche-
rungsverhältnissen führen.
Abs. 2: Auf der Karte können Gesundheitsinformationen gespeichert werden. Der
Patient ist somit gezwungen, diese entweder an den Versicherer auszuhändigen
oder die Information auf eigene Kosten löschen zu lassen.
Eine generelle Vorweisungspflicht ist in der Praxis nicht durchsetzbar. Zu oft ver- Medshare gessen Patienten das Wichtigste zuhause. Bei der Rückgabepflicht fehlt die Er-
gänzung, dass die Karte auch zerschnitten zurückgegeben werden kann.
Artikel 13: Übernahme der Daten für die Rechnungsstellung Article 13 : Relèvement des données servant à la facturation
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Abs. 1: zweiter Satz streichen CSS Abs. 2 (neue Formulierung): „Diese Überprüfung erfolgt via Deckungsabfrage nach
Art. 14 beim Versicherer oder einer vom Versicherer dafür beauftragten Instituti-
on.“
Um den administrativen Aufwand auch nachhaltig zu reduzieren, hat die Abfrage Helsana des aktuellen Versicherungsverhältnisses der versicherten Person prioritär über
das Online-Verfahren zu erfolgen. Nur auf diesem Weg hat der Leistungserbringer
Zugang zu den aktuellsten Daten. Solch ein durchgängiges Online-Verfahren exis-
tiert bereits heute im Bereich der Apotheken. Dort erfolgt die Abfrage bei jedem
Bezug von Leistungen. Die zu wählende Lösung darf nicht hinter den heutigen
Status quo zurückfallen. Die vorgeschlagene Formulierung lässt dies aber zu und
muss daher abgeändert werden.
Abs. 1 ist folgendermassen neu zu formulieren: