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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten

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Agrareinfuhrverordnung Anhörung

Art. 22f Zollnachzahlung

1 Werden die in Anhang 4a Ziffer 2 aufgeführten Waren bei der Einfuhr nicht zu Futterzwecken angemeldet, so dürfen im Durchschnitt eines Kalenderjahres je ganze 100 kg brutto Importware maximal 10 kg zu Futterzwecken verwendet werden; hiervon sind diejenigen Verarbeitungsprodukte ausgenommen, für die das EVD Ausbeuteziffern festgelegt hat. Wird die maximale Menge überschritten, so ist auf der Differenzmenge der massgebende Zoll nachzuzahlen.

2 Hält ein Verarbeitungsbetrieb die in Artikel 22c Absatz 2 Buchstabe f und in Artikel 22d Absatz 3 festgelegten Ausbeuten nicht ein, so ist der Zoll auf der Differenz zur Mindestausbeute zu dem im Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld gültig gewesenen Ausserkontingentszollansatz nachzuzahlen. Ist dieser Zeitpunkt nicht feststellbar, gelangt der höchste der im entsprechenden Kalenderquartal gültig gewesenen Zollansätze zur Anwendung.

3 Erreicht ein Verarbeitungsbetrieb die in Artikel 22d Absatz 3 festgelegten Ausbeuten aus qualitativen Gründen nicht, so ist der Zoll auf der Differenz zur Mindestausbeute zu dem im Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld gültig gewesenen Zollansatz der Tarif-Nr. 1101.0059 nachzuzahlen. Ist dieser Zeitpunkt nicht feststellbar, gelangt der höchste der im entsprechenden Kalenderquartal gültig gewesenen Zollansätze zur Anwendung.

4 Die Eidgenössische Zollverwaltung entscheidet über die Nachzahlung auf Grund der Meldungen der Verarbeitungsbetriebe oder der von ihr veranlassten Kontrollen in den Verarbeitungsbetrieben.

Art. 22g Nachträgliche Bezahlung der Zollschuld

Entsteht bei der Verarbeitung ein Minderwert, so wird die nachträgliche Bezahlung der Zollschuld entsprechend dem Minderwert des Futtermittels reduziert.

II

Aufhebung bisherigen Rechts:

Die nachfolgenden Verordnungen werden aufgehoben:

1. Verordnung vom 7. Dezember 19987 über die Einfuhren von Tieren der Pferdegattung;

2. Verordnung vom 7. Dezember 19988 über die Festlegung von Zollansätzen und die Einfuhr von Getreide, Futtermitteln, Stroh und Waren, bei deren Verarbeitung Futtermittel anfallen.

7 AS 1999 107, 2001 313 2511, 2006 2535, 2007 1469

8 AS 1998 3211, 1999 1724, 2001 326 1658 2091, 2002 4060, 2003 2167, 2004 3531, 2005 503, 2006 867 2521 2995, 2007 1469