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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten

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Agrareinfuhrverordnung

Es ist allenfalls mit einem WTO-Abkommen im Laufe des Jahres 2007 zu rechnen. Die Ratifizierung könnte dann im Jahre 2008 stattfinden. Bei einer Umsetzungsperiode von 5 Jahren wäre per 2013 der letzte Abbauschritt zu erwarten. Unter Annahme eines Zollabbaues bei Schnittblumen von 60 Prozent wird es bezüglich dem autonomen Zollabbau keine Konflikte mit einem möglichen WTO-Abkommen geben.

Zum heutigen Zeitpunkt ist bezüglich Agrarfreihandel mit der EU mit den folgenden Umsetzungsdaten zu rechnen: In-Kraft-Treten frühestens per 1.1.2011 und letzter Zollabbauschritt per 2015.

Der autonome AKZA-Abbau bei Schnittblumen ist nicht vollständig kompatibel mit dem Fahrplan des Agrarfreihandels. Würde das Freihandelsabkommen gemäss den frühestmöglichen Annahmen umgesetzt, müsste der autonome Zollabbau um zwei Jahre beschleunigt werden.

Die Änderungen sind mit dem internationalen Recht und den internationalen Verpflichtungen vereinbar.

15.7 Rechtliche Grundlagen

Rechtsgrundlage bilden Artikel 4 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 19862 und Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19973.

15.8 Datum des Inkrafttretens

Die Änderungen treten am 1. Januar 2008 in Kraft.

2 SR 632.10

3 SR 172.010