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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten

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Entwurf des BLW vom 29. Juni 2007

Allgemeine Verordnung über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrareinfuhrverordnung, AEV) Änderung vom ...

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Agrareinfuhrverordnung vom 7. Dezember 19981 wird wie folgt geändert:

Gliederungstitel vor Art. 22a

3a. Kapitel: Marktordnungsspezifische Vorschriften

1. Abschnitt: Tiere der Pferdegattung

Art. 22a

1 Diese Bestimmungen gelten für Tiere der Pferdegattung der in Anhang 4a Ziffer 1 aufgeführten Zolltarifnummern2. Ausgenommen davon sind Schlachttiere, Wildpferde und Wildesel.

2 Fohlen bei Fuss (bis zum Alter von sechs Monaten) können ohne Ausnützung eines Zollkontingentanteils zum Kontingentszollansatz (KZA) eingeführt werden, wenn:

a. die Mutter des Fohlens tragend im Rahmen des Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung ausgeführt worden ist;

b. das Fohlen nachgewiesenermassen von der zu importierenden Stute abstammt und im Besitz eines Identifikationspapieres der entsprechenden anerkannten Zuchtorganisation ist.

3 Zollkontingentsanteile am Zollkontingent Nr. 01 (Tiere der Pferdegattung) werden in der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldung zugeteilt.

1 SR 916.01

2 SR 632.10, Anhang 2007–......