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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten
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Agrareinfuhrverordnung Anhörung
2. Abschnitt: Einfuhr von Getreide, Futtermitteln, Stroh und Waren, bei deren Verarbeitung Futtermittel anfallen sowie Festlegung von Zollansätzen
Art. 22b Festlegung der Zollansätze
1 Das Bundesamt berechnet die Zollansätze für die in Anhang 4a Ziffer 2 aufgeführten Erzeugnisse wie folgt:
a. Für Waren mit Schwellenpreisen ist die Differenz zwischen dem Schwellenpreis oder dem Importrichtwert und dem Warenpreis franko Schweizergrenze unverzollt sowie dem Garantiefondsbeitrag massgebend.
b. Für Waren, bei deren Verarbeitung Futtermittel anfallen, ist der Zollansatz von Buchstabe a mit dem bei der Verarbeitung anfallenden Futtermittelanteil (in Prozent) zu multiplizieren.
2 Die Oberzolldirektion passt gleichzeitig mit der Anpassung der Zollansätze nach Absatz 1 die Zollansätze nach Artikel 14 Absatz 3 des Zollgesetzes vom 18. März 20053 an.
3 Das EVD kann für ölhaltige landwirtschaftliche Erzeugnisse und Verarbeitungsprodukte aufgrund deren Zusammensetzung Ausbeuteziffern festlegen.
4 Das EVD kann für Mischfutter der Tarifnummern42309.9011, 2309.9081, 2309.9082 und 2309.9089 vorsehen, dass die Zollansätze aufgrund von Standardrezepturen bestimmt werden. Es kann vorsehen, dass die so berechneten Zollansätze um einen Zuschlag von maximal 4 Franken je 100 kg für Mischfutter und von maximal 8 Franken je 100 kg für Kälbermilch der Tarifnummer 2309.9081 erhöht werden.
5 Ein einmal festgelegter Zuschlag für Mischfutter kann nicht erhöht werden. Der Zuschlag für Mischfutter kann bis zum 31. Dezember 2011 erhoben werden.
Art. 22c Einfuhr von Grobgetreide zur menschlichen Ernährung
1 Beim Zollkontingent Nr. 28 (Grobgetreide zur menschlichen Ernährung) wird auf eine Regelung zur Verteilung verzichtet.
2 Schweizerische Gersten-, Hafer- und Maismüller können Grobgetreide zur menschlichen Ernährung der Tarifnummern 1003.0061, 1004.0031 und 1005.9021 zum Kontingentszollansatz einführen, wenn sie:
a. die Ware zu Mahlzwecken auf eigene Rechnung und Gefahr einführen;
b. über die entsprechenden Verarbeitungsanlagen verfügen;
c. die eingeführte Ware im eigenen Betrieb verarbeiten;
3 SR 631.0
4 SR 632.10, Anhang