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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten

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Agrareinfuhrverordnung Anhörung

d. Gewähr dafür bieten, dass bei üblicher Ausbeute Produkte hergestellt werden, die sich zur menschlichen Ernährung eignen;

e. sich verpflichten, die Zolldifferenz nachzuzahlen, sofern die festgelegten Ausbeuteziffern nicht erreicht werden; und

f. sich verpflichten, bei Speisehafer und Speisegerste mindestens 15 Prozent und bei Essmais mindestens 45 Prozent für die menschliche Ernährung zu verwenden.

3 Das Bundesamt entscheidet mittels Verfügung über das Gesuch um die Berechtigung.

Art. 22d Zollkontingent Hartweizen

1 Beim Zollkontingent Nr. 26 (Hartweizen) wird auf eine Regelung zur Verteilung verzichtet.

2 Zur Einfuhr von Hartweizen zum Kontingentszollansatz ist berechtigt, wer über eine Generaleinfuhrbewilligung der réservesuisse nach Artikel 8 des Landesversorgungsgesetzes vom 8. Oktober 19825 verfügt.

3 Aus dem zum Kontingentszollansatz eingeführten Hartweizen müssen im Durchschnitt eines Kalenderquartals mindestens zu 64 Prozent Mahlprodukte hergestellt werden. Die Mahlprodukte müssen als Kochgriess zur menschlichen Ernährung oder als Dunst zur Herstellung von Teigwaren verwendet werden; der Dunst muss im Durchschnitt eines Kalenderquartals zu mindestens 96 Prozent zur Teigwarenherstellung verwendet werden.

4 Die Importeure und alle Abnehmer dürfen zum Kontingentszollansatz eingeführten Hartweizen nur an Personen weiter liefern, die sich gegenüber der Zollverwaltung zur Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 3 verpflichtet haben.

Art. 22e Zollkontingent Brotgetreide

1 Zollkontingentsanteile am Zollkontingent Nr. 27 (Brotgetreide) werden in der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldung zugeteilt.

2 Zollkontingentanteilsberechtigt ist, wer über eine Generaleinfuhrbewilligung der réservesuisse nach Artikel 8 des Landesversorgungsgesetzes vom 8. Oktober 19826 verfügt.

3 Das Bundesamt kann das Zollkontingent durch Verordnung in mehreren Tranchen zeitlich gestaffelt freigeben. Es hört die interessierten Kreise vorgängig an.

5 SR 531

6 SR 531