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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten
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Entwurf vom 29. Juni 2007
16 Verordnung über den Anbau und die Verarbeitung von Zuckerrüben (Zuckerverordnung)
16.1 Ausgangslage
Die Abgeltung an die Zuckerfabriken Aarberg und Frauenfeld AG für die Erfüllung des Verarbeitungsauftrages ist für die Ernten 2007 und 2008 noch nicht geregelt. Bei der Bemessung ist die Forderung der Finanzdelegation der eidgenössischen Räte zu berücksichtigen.
Die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) hat aufgrund einer Prüfung des internen Finanzinspektorates des Bundesamtes für Landwirtschaft festgestellt, dass die Zuckerfabriken Aarberg und Frauenfeld AG im Zeitraum von 1999 bis 2006 im Rahmen eines Leistungsauftrages insgesamt Bundesbeiträge von 284 Millionen Franken erhalten hat. Es war ihr gestützt auf diese Zahlungen möglich, während der letzten sieben Jahre ein Ergebnis von über 100 Millionen Franken zu erwirtschaften. Da es nicht Sinn und Zweck von Bundesbeiträgen sein kann, privaten Leistungserbringern die Bildung nicht notwendiger Reserven zu ermöglichen, fordert die Finanzdelegation den Bundesrat auf, die Bundesbeiträge umgehend zu überprüfen und auf das zur Erhaltung einer gesunden Bilanz notwendige Mass zu kürzen oder ganz zu streichen.
16.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
Die Abgeltungen für die Erfüllung des Verarbeitungsauftrages Zucker sollen für die Verarbeitungskampagnen 2007/08 und 2008/09 gegenüber der Kampagne 2006/07 um je 11 Millionen Franken gekürzt werden.
16.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Art. 2 Abgeltung
Die Abgeltungen für die Erfüllung des Verarbeitungsauftrages Zucker sollen für die Verarbeitungskampagnen 2007/08 und 2008/09 je 15 Millionen Franken betragen. Weil die Abgeltung für die Verarbeitungskampagne 2007/08 teilweise der Rechnung 2007 belastet wird, soll die Inkraftsetzung rückwirkend per 1. Oktober 2007 erfolgen.
16.4 Auswirkungen
16.4.1 Bund
Im Budget 2008 und im Finanzplan 2009 resultieren Minderausgaben von je 11 Millionen Franken. 16.4.2 Kantone
Keine Auswirkungen.
16.4.3 Volkswirtschaft
Keine Auswirkungen.
16.5 Verhältnis zum internationalen Recht
Die Änderungen tangieren das internationale Recht nicht.
16.6 Rechtliche Grundlagen
Rechtsgrundlage bildet Artikel 54 LwG.