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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten
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Entwurf vom 29. Juni 2007
17 Verordnung über die Ein- und Ausfuhr von Gemüse, Obst und Gartenbauerzeugnissen (VEAGOG)
17.1 Ausgangslage
Die deutsche Fassung von Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe b stimmt nicht mit der französischen und italienischen Fassung überein wobei die beiden letzteren den Willen des Verordnungsgebers korrekt wiedergeben. Aus redaktionellen Gründen wird nicht bloss der deutsche, sondern auch der französische und italienische Text angepasst.
Die Einfuhrtoleranz bei Sendungen für den privaten Bedarf gemäss Artikel 8 ist in Artikel 25 der Agrareinfuhrverordnung (AEV; SR 916.01) geregelt. Marktordnungsspezifische Bestimmungen erübrigen sich.
Im Dezember 2006 ging ein grosser Schnittblumenproduktionsbetrieb in Konkurs. Eine bedeutende Schnittblumenmenge steht für den Abschluss von Verträgen im Rahmen der Einfuhrregelung nicht mehr zur Verfügung. Es gibt Importeure, die Mühe haben, genügend Zollkontingentsanteile zu erhalten. Die Erhöhung der Versteigerungsmenge trägt dazu bei, dass die Importeure genügend Zollkontingentsanteile erhalten.
17.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
Der Verordnungstext im Bereich der Einfuhrregelung von Schnittblumen wird korrigiert, so dass die Bestimmung in allen drei Sprachen und auch mit dem Rechtsvollzug übereinstimmt.
Die Versteigerungsmenge wird erhöht und in zwei Tranchen aufgeteilt.
Artikel 8 wird gestrichen.
17.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Art. 8 Besondere Einfuhrtoleranzen bei Sendungen
Artikel 8 wird gestrichen, da dieselbe Bestimmung in der Agrareinfuhrverordnung enthalten ist.
Art. 14 Zuteilung der Zollkontingentsanteile
Abs. 4 Bst. a
Da eine bedeutende Menge an Schweizer Schnittblumen für den Abschluss von Verträgen nicht mehr zur Verfügung steht, wird die Versteigerungsmenge verdoppelt.
Abs. 4 Bst. b
Die für die geltende Kontingentsperiode eingereichten Kaufverträge werden anhand eines vom Bundesamt festgelegten Schlüssels in einen entsprechenden Zollkontingentsanteil umgerechnet. Die Frist für das Eintreffen der Kaufverträge wird vom Bundesamt in der VEAGOG-Freigabeverordnung vom 12. Januar 2000 festgelegt.
Abs. 5
Die Menge wird von 200 auf 400 Tonnen brutto angepasst.