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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten
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Entwurf vom 29. Juni 2007
19 Pflanzenschutzmittelverordnung
19.1 Ausgangslage
Die Pflanzenschutzmittelverordnung ist seit dem 1. August 2005 in Kraft. Das BLW ist beauftragt, die Pflanzenschutzmittel zu bezeichnen, die nach Artikel 160 Absatz 7 des Landwirtschaftsgesetzes frei in die Schweiz eingeführt werden können. Gestützt auf Artikel 32 der Verordnung dürfen ausländische Pflanzenschutzmittel, die in der Schweiz patentgeschützten Pflanzenschutzmitteln entsprechen, nicht in die Liste der frei importierbaren Mittel aufgenommen werden. Infolge der vom Parlament eingeführten internationalen Erschöpfung für Produktionsmittel unter Artikel 27b LwG ist eine Anpassung von Artikel 32 notwendig.
19.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
Folgende Neuerungen sind vorgesehen:
- Möglichkeit der Aufnahme von ausländischen Pflanzenschutzmitteln, die in der Schweiz patentgeschützten Mitteln entsprechen, in die Liste der frei einführbaren Pflanzenschutzmittel.
- Meldepflicht für Pflanzenschutzmittel, die nach Artikel 32 eingeführt werden, um die Datenbank des Schweizerischen Toxikologischen Informationszentrums in Zürich zu vervollständigen.
- Einführung einer Bestimmung, nach welcher das BLW bestimmte Auflagen an die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in allgemeinen Verwendungsvorschriften festlegen kann.
19.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Art. 32 Liste der Pflanzenschutzmittel
Abs. 2 Bst. c und e
und
Art. 33 Verfahren
Abs. 2
Die Einführung des Grundsatzes der internationalen Erschöpfung für landwirtschaftliche Produktionsmittel unter Artikel 27b des Landwirtschaftsgesetzes bedingt, dass ein patentgeschütztes Produkt in die Liste der frei einführbaren Pflanzenschutzmittel aufgenommen werden kann, wenn es einem in der Schweiz zugelassenen Referenzprodukt entspricht. Die internationale Erschöpfung gilt indessen nicht für die Einfuhr von Generika, die im Ausland ohne das Einverständnis der Patentinhaberin auf den Markt gebracht wurden. Buchstabe e von Artikel 32 Absatz 2 wird daher entsprechend angepasst.
Die Liste der einführbaren Pflanzenschutzmittel erstellt das Bundesamt für Landwirtschaft, das die betreffenden Produkte bezeichnet. Um der oben dargestellten Situation Rechnung zu tragen, wird die Beibehaltung der Anhörung der Bewilligungsinhaberin für das in der Schweiz zugelassene Referenzprodukt unter Artikel 33 Absatz 2 vorgeschlagen. Die Inhaberin erhält somit die Gelegenheit, den Nachweis zu erbringen, dass es sich beim fraglichen ausländischen Mittel um ein Generikum handelt, das im Ausland ohne das Einverständnis der Patentinhaberin in Verkehr gebracht wurde. Die Liste der frei einführbaren Pflanzenschutzmittel kann demzufolge nur Originalprodukte enthalten, solange das Referenzprodukt in der Schweiz unter Patentschutz steht. Nach Ablauf dieser Frist können die dem Referenzprodukt entsprechenden Generika in die Liste aufgenommen werden, wie dies gegenwärtig der Fall ist.