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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten

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Pflanzenschutzmittelverordnung

Das oben beschriebene Verfahren stellt sicher, dass die ausländischen Originalprodukte, die in die Liste Eingang finden können, und das schweizerische patentgeschützte Referenzprodukt von demselben Industriekonzern in der Schweiz und im Ausland, oder zumindest mit dessen Einverständnis, auf den Markt gebracht werden. Aufgrund der Harmonisierung der Anforderungen an die bei einem Bewilligungsgesuch beizubringenden Angaben mit denjenigen der EU wird in der Schweiz und im Ausland ein identisches Gesuchsdossier eingereicht werden. Da die Dossierdaten nur für die Produkte desselben Industriekonzerns verwendet werden, ist der Datenschutz nach Artikel 26 im Rahmen des Verfahrens zur Aufnahme von Produkten in die Liste sichergestellt. Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe c kann daher aufgehoben werden.

Art. 34a Meldepflicht

Nach Artikel 18 des Chemikaliengesetzes muss das Inverkehrbringen von Chemikalien, die für den Menschen und die Umwelt gefährlich sind, bei den zuständigen Behörden gemeldet werden. Diese Meldungen erlauben die Nachführung der Datenbank, die das Schweizerische Toxikologische Informationszentrum in Zürich für seine Auskunftstätigkeit über Vergiftungen nutzt. Damit diese Datenbank vollständig ist, schlagen wir die Einführung der Meldepflicht auch für Pflanzenschutzmittel vor, die zum Weiterverkauf in die Schweiz importiert werden. Diese Pflanzenschutzmittel dürfen nur aus dem EU-Raum eingeführt werden und stammen hauptsächlich aus den an die Schweiz angrenzenden Ländern. Damit die Mittel in ihren Herkunftsländern in Verkehr gebracht werden können, müssen sie nach einem System eingestuft und gekennzeichnet sein, das demjenigen in der Schweiz entspricht.

Art. 46a Abs. 3

In Analogie zu den Bestimmungen über Biozidprodukte soll die Abgabe giftiger Pflanzenschutzmittel an die breite Öffentlichkeit verboten werden. Gegenwärtig gilt eine entsprechende Einschränkung nur für sehr giftige Produkte. Eine Ausdehnung dieser Massnahme ist begründet, denn abgesehen von seltenen Ausnahmen geben die Bewilligungen von Pflanzenschutzmitteln keinen Aufschluss darüber, ob die Produkte in Hausgärten verwendet werden dürfen oder nicht. Zurzeit können nicht ausgebildete Anwender ein als giftig eingestuftes Mittel in Hausgärten einsetzen, ohne dass sie über die erforderlichen Ausrüstungen und Kenntnisse verfügen, um sich und ihr Umfeld zu schützen.

Eine solche Einschränkung ist zwar im EU-Recht nicht direkt verankert, aber zahlreiche Mitgliedstaaten geben in den Bewilligungen explizit an, ob das Mittel von Laien verwendet werden darf oder nicht.

Art. 47a Allgemeine Verwendungsvorschriften

Nach dem geltenden Artikel 16 Absatz 5 kann die Zulassungsstelle die Bewilligung mit Auflagen versehen oder an Bedingungen knüpfen. In einzelnen Fällen kann sich die Beschreibung der Auflagen als relativ komplex erweisen; ausserdem handelt es sich bei Pflanzenschutzmitteln derselben Gruppe häufig um identische Auflagen. Um unnötig umfangreiche und sich wiederholende Bewilligungen zu vermeiden, schlagen wir in diesen Fällen vor, dass das BLW allgemein gültige Verwendungsvorschriften erlässt.

Das Bundesamt kann beispielsweise die Berechnungsformel für die Anwendungsmenge im Obst- oder Weinbau aufgrund des effektiven Pflanzenvolumens auf den Parzellen festschreiben. Diese Methode beruht zurzeit auf von Agroscope veröffentlichten Tabellen. In administrativer Hinsicht wäre es schwierig, diese Tabellen in die einzelnen Bewilligungen der Pflanzenschutzmittel zu integrieren; dies umso mehr, als sich die Berechnungsmethode von Kultur zu Kultur unterscheidet. Es ist daher einfacher, wenn in den Bewilligungen auf die bereits veröffentlichten Berechnungsmethoden verwiesen wird.

Als weiteres Beispiel sind die Massnahmen zur Verringerung des Sicherheitsabstandes zu nennen, der bei Oberflächengewässern zum Schutze der Wasserorganismen eingehalten werden muss. Nach den geltenden Bestimmungen über Pflanzenschutzmittel, deren Verwendung ein unannehmbares Risiko für Wasserorganismen darstellen kann, legt die Zulassungsstelle in der Bewilligung den einzuhaltenden Sicherheitsabstand fest. Dieser kann 20 m oder 50 m betragen. Allerdings kann mittels technischer Massnahmen die Abdrift verringert und dadurch die Gefahr für Wasserorganismen herabgesetzt werden. Entsprechend lässt sich der Sicherheitsabstand auf 6 m verkürzen, wenn das Be-