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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten
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Entwurf des BLW vom 29. Juni 2007
Verordnung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV)
Änderung vom ...
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Pflanzenschutzmittelverordnung vom 18. Mai 20051 wird wie folgt geändert:
Art. 25
Betrifft nur den deutschen Text
Art. 32 Abs. 2 Bst. c und e
2 Ein im Ausland zugelassenes Pflanzenschutzmittel wird in die Liste aufgenommen, wenn:
c. aufgehoben
e. die Bewilligungsinhaberin für das in der Schweiz patentgeschützte Referenzprodukt nicht glaubhaft machen konnte, dass das im Ausland bewilligte Pflanzenschutzmittel ein Generikum ist.
Art. 33 Abs. 2
2 Sie setzt der Inhaberin der Bewilligung für das schweizerische Referenzprodukt eine Frist von 30 Tagen, um:
a. einen allfälligen Patentschutz für das Pflanzenschutzmittel geltend zu machen und, wenn dies der Fall ist,
b. den Nachweis zu erbringen, dass das im Ausland zugelassene Pflanzenschutzmittel ein Generikum ist.
Art. 34a Meldepflicht
1 Wer ein Pflanzenschutzmittel einführt, das in der Liste nach Artikel 32 aufgeführt ist, muss dieses der zuständigen Behörde innerhalb von drei Monaten nach dem erstmaligen Inverkehrbringen melden.