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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten

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Pflanzenschutzmittelverordnung Anhörung

2 Inhalt und Form der Meldung richten sich nach den Artikeln 64, 65 und 66 der Chemikalienverordnung vom 18. Mai 20052.

3 Die Meldepflicht nach Absatz 1 gilt nicht für Pflanzenschutzmittel, die von Endverbrauchern eingeführt werden.

Art. 46a, Abs. 3

3 Pflanzenschutzmittel, die im Sinne von Artikel 5 Buchstabe b ChemV3 giftig sind, dürfen nicht an die breite Öffentlichkeit abgegeben werden.

Art. 47a Allgemeine Verwendungsvorschriften

Das Bundesamt kann allgemeine Verwendungsvorschriften wie Berechnungsformeln für die Anwendungsmenge, Abstandsvorschriften oder die Benutzung bestimmter Geräte erlassen.

Art. 72 Titel

Überprüfung der Verwendbarkeit von Pflanzenschutzmitteln in der Grundwasserschutzzone S2

II

Diese Änderung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

... November 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

2 SR 813.11

3 SR 813.11