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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten
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Entwurf vom 29. Juni 2007
27 Verordnung über die Ausdehnung der Selbsthilfemassnahmen von Branchen- und Produzentenorganisationen (Verordnung über die Branchen- und Produzentenorganisationen)
27.1 Ausgangslage
Gestützt auf die Artikel 8 und 9 des Landwirtschaftsgesetzes (LwG) kann der Bundesrat die von Branchen- und Produzentenorganisationen gemeinschaftlich beschlossenen Massnahmen zur
Absatzförderung, Qualitätsverbesserung und Anpassung der Produktion und des Angebots an die Nachfrage für allgemein verbindlich erklären. Seit 2002 hat der Bundesrat wiederholt
Selbsthilfemassnahmen einer Organisation auch auf Nichtmitglieder ausgedehnt; in den meisten Fällen ging es dabei um die Finanzierung des Marketings für landwirtschaftliche Erzeugnisse. Im Jahr 2007 profitieren drei Produzenten- und vier Branchenorganisationen von der Ausdehnung ihrer Selbsthilfemassnahmen.
27.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
Die geltenden Ausdehnungen laufen am 31. Dezember 2007 aus. Die betroffenen Organisationen haben beim Bundesrat die Erneuerung der Ausdehnungen beantragt.
Im Rahmen der AP 2011 hiess das Parlament die Änderung von Artikel 9 LwG gut, um die Kontinuität der Massnahmen zur Absatzförderung und Qualitätsverbesserung sicherzustellen. Allerdings
beschränkte das Parlament die Ausdehnung von Selbsthilfemassnahmen zur Anpassung der
Produktion und des Angebots an die Markterfordernisse auf ausserordentliche, nicht strukturell
bedingte Situationen. Die Verordnung über die Branchen- und Produzentenorganisationen muss entsprechend angepasst werden, um den parlamentarischen Beschlüssen Rechnung zu tragen.
Nach der seit 2002 vom Bundesrat angewandten Praxis wird die Ausdehnung unterschiedslos für alle betreffenden Massnahmen für zwei Jahre erteilt. Da das Parlament die Ausdehnung einer
Selbsthilfemassnahme nicht a priori befristen wollte, besteht die Möglichkeit, Ausdehnungen für eine Dauer von mehr als zwei Jahren zu gewähren. Die Branchen- und Produzentenorganisationen können ein Ausdehnungsbegehren für eine Dauer von maximal vier Jahren einreichen, wenn die
Massnahmen die Absatzförderung und Qualitätsverbesserung betreffen. Wenn es sich hingegen um Massnahmen zur Angebotsregulierung handelt, soll der Status quo beibehalten werden: Die
Branchen- und Produzentenorganisationen können ein Begehren um Ausdehnung für eine Dauer von maximal zwei Jahren einreichen. Wie bisher entscheidet der Bundesrat bei jedem einzelnen Begehren über die Dauer der Ausdehnung der Massnahmen.
Eine längere Ausdehnungsdauer wird den administrativen Aufwand sowohl der betreffenden
Organisationen als auch der Amtsstellen des Bundes verringern. Die Organisationen, denen der Bundesrat eine Ausdehnung ihrer Selbsthilfemassnahmen gewährt hat, müssen dem
Volkswirtschaftsdepartement weiterhin jährlich über die Durchführung und die Wirkung der
Massnahmen Bericht erstatten. Der Bundesrat kann die Ausdehnung jederzeit widerrufen, wenn Missstände festgestellt werden.
27.3 Verordnungsänderung nach den parlamentarischen Beschlüssen
Art. 1 Selbsthilfemassnahmen
Abs. 2
Die Änderung entspricht dem Willen des Parlaments, jede Ausdehnung von Massnahmen zur
Anpassung der Produktion und des Angebots an die Bedingung zu knüpfen, dass eine
ausserordentliche, nicht strukturell bedingte Marktentwicklung vorliegt.