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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten
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Verordnung über die Branchen- und Produzentenorganisationen
Nach Abschluss der 30-tägigen Anhörung gingen beim BLW … schriftliche Stellungnahmen ein.
Wichtigste Ergebnisse der Vernehmlassung…
27.6 Auswirkungen
27.6.1 Bund
Für die Durchführung dieser Verordnung sind 50 Stellenprozente erforderlich, die bereits bestehen. Gegen die Beschlüsse der Organisationen kann ausserdem beim Bundesamt eine
Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Der durch die Behandlung eventueller Beschwerden entstehende Mehraufwand wird mit den verfügbaren Mitteln bewältigt. Es besteht daher kein
zusätzlicher Personalbedarf.
Die Ausdehnungsbeschlüsse haben für den Bund keine finanziellen Auswirkungen. Die Durchführung dieser Verordnung hat auf Ebene der Informatik keine Auswirkungen.
27.6.2 Kantone
Die Ausdehnungsbeschlüsse haben für die Kantone und die Gemeinden keine finanziellen
Auswirkungen.
27.6.3 Volkswirtschaft
Mit dem Ausdehnungsbeschluss kann dem Phänomen der „Trittbrettfahrer“ begegnet werden, die von den Selbsthilfemassnahmen profitieren, ohne diese anzuwenden oder zu finanzieren. Auf diese Weise wird der Grossteil der Landwirtschaftsbetriebe in ihren Anstrengungen zur Förderung des Absatzes und der Qualität ihrer Produkte unterstützt. Dieses Instrument entspricht der Zielsetzung von Artikel 7 LwG, der vom Agrarsektor möglichst hohe Markterlöse aus dem Verkauf der Produkte verlangt. Dank des gemeinsamen Marketings lassen sich die Kräfte eines stark segmentierten Sektors bündeln und wird die notwendige kritische Masse zur Finanzierung wirksamer Massnahmen erreicht.
27.7 Verhältnis zum internationalen Recht
Die vorgeschlagenen Änderungen stehen im Einklang mit dem internationalen Recht. Die
Nachbarländer verfügen über vergleichbare Instrumente, mit welchen die verschiedenen
Produktionssektoren die Finanzierung der gemeinschaftlichen Absatzförderung von
Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln sicherstellen.
27.8 Rechtliche Grundlagen
Der Beschluss stützt sich auf Artikel 8 und 9 des Bundesgesetzes vom 29. April 1998 über die
Landwirtschaft (LwG; SR 910.1). Die Verordnung vom 30. Oktober 2002 über die Ausdehnung der Selbsthilfemassnahmen von Branchen- und Produzentenorganisationen (VBPO; SR 919.117.72)
enthält die Durchführungsbestimmungen.