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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten

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Verordnung über die Branchen- und Produzentenorganisationen

Nach Abschluss der 30-tägigen Anhörung gingen beim BLW … schriftliche Stellungnahmen ein.

Wichtigste Ergebnisse der Vernehmlassung…

27.6 Auswirkungen

27.6.1 Bund

Für die Durchführung dieser Verordnung sind 50 Stellenprozente erforderlich, die bereits bestehen. Gegen die Beschlüsse der Organisationen kann ausserdem beim Bundesamt eine

Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Der durch die Behandlung eventueller Beschwerden entstehende Mehraufwand wird mit den verfügbaren Mitteln bewältigt. Es besteht daher kein

zusätzlicher Personalbedarf.

Die Ausdehnungsbeschlüsse haben für den Bund keine finanziellen Auswirkungen. Die Durchführung dieser Verordnung hat auf Ebene der Informatik keine Auswirkungen.

27.6.2 Kantone

Die Ausdehnungsbeschlüsse haben für die Kantone und die Gemeinden keine finanziellen

Auswirkungen.

27.6.3 Volkswirtschaft

Mit dem Ausdehnungsbeschluss kann dem Phänomen der „Trittbrettfahrer“ begegnet werden, die von den Selbsthilfemassnahmen profitieren, ohne diese anzuwenden oder zu finanzieren. Auf diese Weise wird der Grossteil der Landwirtschaftsbetriebe in ihren Anstrengungen zur Förderung des Absatzes und der Qualität ihrer Produkte unterstützt. Dieses Instrument entspricht der Zielsetzung von Artikel 7 LwG, der vom Agrarsektor möglichst hohe Markterlöse aus dem Verkauf der Produkte verlangt. Dank des gemeinsamen Marketings lassen sich die Kräfte eines stark segmentierten Sektors bündeln und wird die notwendige kritische Masse zur Finanzierung wirksamer Massnahmen erreicht.

27.7 Verhältnis zum internationalen Recht

Die vorgeschlagenen Änderungen stehen im Einklang mit dem internationalen Recht. Die

Nachbarländer verfügen über vergleichbare Instrumente, mit welchen die verschiedenen

Produktionssektoren die Finanzierung der gemeinschaftlichen Absatzförderung von

Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln sicherstellen.

27.8 Rechtliche Grundlagen

Der Beschluss stützt sich auf Artikel 8 und 9 des Bundesgesetzes vom 29. April 1998 über die

Landwirtschaft (LwG; SR 910.1). Die Verordnung vom 30. Oktober 2002 über die Ausdehnung der Selbsthilfemassnahmen von Branchen- und Produzentenorganisationen (VBPO; SR 919.117.72)

enthält die Durchführungsbestimmungen.