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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten
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Verordnung über die Branchen- und Produzentenorganisationen
Art. 8 Grundsatz und Inhalt
Abs. 2 Bst. b
Die Änderung bezieht sich auf den Inhalt des an den Bundesrat gerichteten Ausdehnungsbegehrens. Betrifft das Begehren eine Selbsthilfemassnahme zur Anpassung der Produktion und des Angebots an die Markterfordernisse, muss die Organisation den ausserordentlichen, nicht durch strukturelle Probleme bedingten Charakter der Marktentwicklung darlegen. Wenn Beiträge zur Bewältigung einer Krisensituation erhoben werden, muss die Organisation die Grundlagen beibringen, auf die sie sich zur Beurteilung der nicht strukturell bedingten Ausserordentlichkeit der Marktsituation stützen wird.
Abs. 3 (neu)
Seit 2002 hat der Bundesrat von den Branchen- und Produzentenorganisationen beschlossene Massnahmen zur Absatzförderung und Qualitätsverbesserung mehrere Male für verbindlich erklärt. Wie die Praxis gezeigt hat, verlangen diese Massnahmen Kontinuität. Nach der seit 2002 vom
Bundesrat angewandten Praxis wird die Ausdehnung unterschiedslos für alle betreffenden
Massnahmen für zwei Jahre erteilt.
Mit der Änderung wird dem Willen des Parlaments Rechnung getragen, eine Ausdehnung nicht strikt zu begrenzen, sondern nach einer erneuten Prüfung eine Verlängerung zu ermöglichen. Hierzu muss wie bisher ein neues Begehren an den Bundesrat gerichtet werden. Das Ausdehnungsbegehren kann sich auf einen Zeitraum von maximal vier Jahren beziehen, wenn die Massnahmen die
Absatzförderung und Qualitätsverbesserung betreffen. Dank der längeren Dauer kann der
administrative Aufwand für die Organisationen und die Bundesstellen begrenzt werden. Ausserdem wird den Marketingverantwortlichen in Bezug auf die Dauer der eingesetzten Mittel ein positives Signal gegeben und Absatzförderungskampagnen können mittelfristig geplant werden. Bei
Massnahmen zur Anpassung der Produktion und des Angebots an die Marktbedürfnisse erweist sich hingegen eine vierjährige Geltungsdauer als unverhältnismässig, denn es soll nur punktuell bei ausserordentlichen Situationen eingegriffen werden, die nicht durch strukturelle Probleme bedingt sind. Aus diesem Grund wird zwischen den Massnahmen zur Absatzförderung und
Qualitätsverbesserung und den Massnahmen zur Angebotsbewirtschaftung unterschieden. Bei Letzteren kann sich demzufolge ein Ausdehnungsbegehren nur auf einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren beziehen. In allen Fällen wird der Bundesrat bei jedem einzelnen Begehren über die Dauer der Ausdehnung der betreffenden Massnahmen entscheiden.
27.4 Ausdehnungsbegehren von Branchen- und Produzentenorganisationen
Alle Produzentenorganisationen (Schweizer Milchproduzenten, Schweizerischer Bauernverband,
GalloSuisse) und alle Branchenorganisationen (Interprofession du Gruyère, Emmentaler Switzerland, Interprofession du Vacherin fribourgeois, Sbrinz Käse GmbH), denen der Bundesrat eine Ausdehnung gewährt hat, beantragen deren Erneuerung.
Diese Ausdehnungsbegehren sind Gegenstand eines separaten Konsultationsverfahrens. Die
öffentliche Anhörung wird im Rahmen der Veröffentlichung der Begehren im Schweizerischen
Handelsamtsblatt (SHAB) nach Artikel 9 der Verordnung über die Branchen- und
Produzentenorganisationen erfolgen. Die Publikation im SHAB soll im Laufe des Sommers 2007 stattfinden.
27.5 Anhörung der interessierten Kreise
Die Ausdehnungsbegehren wurden nach Artikel 9 VBPO im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) Nummer … vom … 2007 veröffentlicht. Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) hat eine entsprechende Pressemitteilung herausgegeben, die von den wichtigsten Zeitungen der
Deutschschweiz, der Westschweiz und des Tessins übernommen wurde. Der Änderungsentwurf der Anhänge der Verordnung konnte während der Anhörung auf der Homepage des BLW
heruntergeladen werden.