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Vernehmlassung 2006/78: Ratifikation eines Übereinkommens und der Änderung eines Übereinkommens sowie Beitritt zu zwei Änderungsprotokollen der UNO zur Bekämpfung terroristischer Handlungen gegen die nukleare und maritime Sicherheit · 16 Seiten

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gegen für friedliche Zwecke genutztes Kernmaterial oder für friedliche Zwecke genutzte Kernanlagen.

d) Durch dieses Übereinkommen werden weder ansonsten rechtswidrige Handlungen entschuldigt oder rechtmässig noch wird dadurch die strafrechtliche Verfolgung nach anderen Gesetzen verhindert.

(5) Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf für militärische Zwecke genutztes oder vorbehaltenes Kernmaterial oder eine dieses Material enthaltende Kernanlage.

6. Nach Artikel 2 des Übereinkommens wird ein neuer Artikel 2A wie folgt eingefügt:

Artikel 2A

(1) Jeder Vertragsstaat wird ein geeignetes System des physischen Schutzes von Kernmaterial und Kernanlagen unter seiner Hoheitsgewalt schaffen, durchführen und aufrechterhalten mit dem Ziel,

a) Kernmaterial während der Nutzung, Lagerung und Beförderung vor Diebstahl oder sonstiger rechtswidriger Aneignung zu schützen;

b) die Ergreifung umgehender und umfassender Massnahmen zur Lokalisierung und gegebenenfalls Wiederbeschaffung von abhanden gekommenem oder gestohlenem Kernmaterial zu gewährleisten; befindet sich das Material ausserhalb seines Hoheitsgebiets, so verfährt der betreffende Vertragsstaat in Übereinstimmung mit Artikel 5;

c) Kernmaterial und Kernanlagen vor Sabotageakten zu schützen und

d) die radiologischen Folgen von Sabotageakten zu mildern oder auf ein Mindestmass zu beschränken.

(2) Bei der Durchführung des Absatzes 1 wird jeder Vertragsstaat

a) einen Rahmen für Gesetzgebung und Vollzug8 zur Regelung des physischen Schutzes schaffen und aufrechterhalten,

8 A: "Vollziehung".