Vorlage und Bericht
Vernehmlassung 2006/80: 02.418 Pa.Iv. Hegetschweiler: Fluglärm. Verfahrensgarantien · 50 Seiten
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Übersicht
Der Bericht legt den Entwurf zu einer gleichzeitigen Teilrevision des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948 (LFG, SR 748.0) und des Enteignungsgesetzes vom 20 Juni 1930 (EntG, SR 711) vor. Ziel der Initiative ist sicherzustellen, dass betroffene Eigentümerinnen und Eigentümer in einem einfachen, dem Standard des Enteignungsgesetzes entsprechenden Verfahren Minderwertsentschädigungen für Fluglärm geltend machen können, ohne dass sie an ungerechtfertigten Verjährungseinreden scheitern.
Die Vorlage soll die Rechtslage der Eigentümerinnen und Eigentümer, aber auch der Mieterinnen und Mieter klären, die durch eine Änderung des Betriebsreglements eines Flughafens von einer Zunahme der Lärmimmissionen betroffen sind. Das Verfahren zur Genehmigung wesentlicher Änderungen des Betriebsreglements wird neu in den Artikeln 36d bis 36i LFG geregelt und soll sich zudem für Flughäfen neu subsidiär nach dem Enteignungsgesetz richten. Dies entspricht dem heute praktizierten Verfahren für die Plangenehmigung für neue oder geänderte Flugplatzanlagen.
Eine Ergänzung des EntG sieht vor, beim Erlöschen von Forderungen durch Entzug der nachbarrechtlichen Abwehrrechte Rechtssicherheit herzustellen. Die Artikel 24a, 27, 30, 31, 41bis, 89, 89bis und 89ter EntG werden um Bestimmungen ergänzt, die die Enteignung von Nachbarrechten der sachlichen Enteignung verfahrensmässig gleichstellen. Durch die Einführung eines neuen Artikels 41bis wird die Verjährung ausdrücklich geregelt; demnach kann eine Verjährung der Entschädigungsforderungen für den Entzug der Abwehrrechte nur eintreten, wenn eine ordentliche enteignungsrechtliche Planauflage erfolgt ist, welche auch das betroffene Grundstück erfasst. Eine neue Übergangsbestimmung unterstellt auch bereits rechtskräftig beurteilte Enteignungsverfahren dem neuen Artikel 41bis. Innert eines Jahres nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung wären die betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümer nach dieser Bestimmung berechtigt, eine Wiedererwägung ihrer Entschädigungsbegehren zu verlangen.
Allfällige Entschädigungszahlungen an die Eigentümerschaft wegen übermässigen Fluglärms sollen an die Mieter und Pächter weitergeleitet werden. Im neuen Artikel 24a EntG wird der Verwendungszweck solcher Entschädigungen festgelegt – Verminderung des Miet- bzw. Pachtzinses –, und in Artikel 89ter EntG wird eine Vollzugsregelung eingeführt, um diesen Rechtsanspruch durchzusetzen.
Erstmals soll das enteignungsrechtliche Verfahren für gegenwärtige, zukünftige, aber auch vergangene Einsprachen bei einer durch eine Änderung des Betriebsreglements der Flughäfen verursachten erhöhten Lärmbelastung geregelt werden. Der bundesgerichtliche Verjährungsentscheid, der den Flughafen Genf betraf, wird damit hinfällig und eine Wiedererwägung dieser Fälle soll möglich werden. Eine Flut neuer Einsprachen soll es jedoch nicht geben, da sich die Rechtspraxis für eine Entschädigungsberechtigung weiterhin an den Richtlinien und Grenzwerten des Umweltschutzgesetzes und an der inhaltlich strengen, bisherigen Praxis des Bundesgerichts orientieren wird, an welcher diese Revision nichts ändern