Vorlage und Bericht
Vernehmlassung 2006/80: 02.418 Pa.Iv. Hegetschweiler: Fluglärm. Verfahrensgarantien · 50 Seiten
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Bericht
1 Entstehungsgeschichte
Am 22. März 2002 reichte Nationalrat Hegetschweiler eine Parlamentarische Initiative „02.418 Fluglärm. Verfahrensgarantien“ ein. Der Initiant verlangte, dass Forderungen aus Immissionsenteignungen nicht verjähren, bevor eine enteignungsrechtliche Planauflage stattgefunden hat, und dass ein einfaches Verfahren eingeführt werde für die Entschädigung von Grundeigentümerinnen und Grundeigentuümer, welche wegen Betriebsreglementsänderungen neu übermässig belärmt werden.
In der Vorprüfung erklärte der Initiant, dass der Bundesrat in der Antwort auf seine Einfache Anfrage vom 21. Juni 2001 „01.1062 Grundrecht auf Eigentum und Enteignung wegen Fluglärm“ der Frage weitgehend ausgewichen sei, ob den Betroffenen im Zusammenhang mit Ansprüchen aus formeller Enteignung (nachbarrechtliche Unterlassungsansprüche) oder materieller Enteignung (Eigentumsbeschränkungen aufgrund von Lärmzonenplänen und dergleichen) vergleichbare Verfahrensgarantien zustehen wie in den Bereichen Bahn und Nationalstrassen. In diesen Bereichen sei das Verfahren klarer geregelt. Der Bundesrat stellte ausdrücklich fest, „dass für eine Änderung des LFG in diesem Bereich kein Anlass besteht“.
Der Initiant kritisierte im Weiteren einen Entscheid des Bundesgerichts (BGE 124 II 543ff). Im Zusammenhang mit dem Flughafen Genf hat das Bundesgericht Einsprachen mit der Begründung abgewiesen, die Einsprachen hätten viel früher vorgenommen werden müssen. Es argumentierte, die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer hätten voraussehen müssen, dass die Lärmbelastung durch den Flugverkehr im Laufe der Zeit massiv zunehmen wird, und es mutete ihnen zu, dass sie ihre Forderungen aufgrund der 1987 erfolgten Auflage der Lärmzonenpläne spätestens im Jahre 1992 hätten anmelden müssen. Diese Argumentation sei stossend und rechtsstaatlich bedenklich, weil Ansprüche aus Nachbarrecht so lange nicht verjähren, wie die Schädigung andauert. Gerade bei einer allmählichen Zunahme von Immissionen wie im Fall des Luftverkehrs sei die fünfjährige Verjährungsfrist gemäss Bundesgericht zu kurz. Die Angst, wegen der verfahrensmässigen Unsicherheit eine Frist zu verpassen, habe dazu geführt, dass beim Flughafen Zürich Tausende von Einsprachen eingereicht wurden, obwohl erst Varianten von Betriebsänderungen diskutiert werden. Diese Einsprachen können zu diesem frühen Zeitpunkt gar nicht behandelt werden.
Der Vertreter der Verwaltung erwähnte, dass die heutige Regelung erst kürzlich geändert worden sei (Bundesgesetzes vom 18 Juni 19991 über die Koordination und Verinfachung von Entscheidverfahren) und dass Zürich und Genf sich in Übergangsphasen befänden. Die laufenden Verfahren seien für die heute geltende Regelung nicht mehr repräsentativ. Die Frage sei vielmehr, welches Verfahren vorgesehen werde. Nach der neuen Regelung würden bei den Plangenehmigungsverfahren die Verfahrensvorschriften des Enteignungsgesetzes und diejenigen über das Plangenehmigungsverfahren zusammengefasst. Es müsse
1 AS 1999 3071; BBl 1998 2591