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Vernehmlassung 2006/9: Die Freisetzung umweltgefährdender Organismen wird neu geregelt (Totalrevision der Freisetzungsverordnung) · 56 Seiten
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Freisetzungsverordnung AS …
2 Für Stellungnahmen von Bundesämtern, die im Rahmen des Erlasses von Verfügungen und der Erbringung von Dienstleistungen durch das BAFU diesem eine Stellungnahme einreichen, wird eine Gebühr nach Artikel 8 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 200452 erhoben.
7. Abschnitt: Aufgaben des BAFU und des UVEK
Art. 49 Richtlinien, Aus- und Weiterbildung
1 Das BAFU kann bei Bedarf Richtlinien zum Vollzug dieser Verordnung erlassen. Es hört vorher die betroffenen Fachstellen (Art. 28 Abs. 1) und die EKAH an.
2 Es sorgt zusammen mit dem BAG dafür, dass periodisch Veranstaltungen zur Aus- und Weiterbildung von Personen durchgeführt werden, die Aufgaben nach dieser Verordnung erfüllen.
Art. 50 Zuständigkeit des UVEK
Das UVEK passt die Listen der Anhänge 2.1, 2.2 und 3 an, wenn es zu neuen Erkenntnissen über gebietsfremde Organismen gelangt.
5. Kapitel: Rechtspflege
Art. 51
Gegen Verfügungen des BAFU kann bei der Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt Beschwerde erhoben werden. Dasselbe gilt für Verfügungen letzter kantonaler Instanzen oder Dritter, die Vollzugsaufgaben des BAFU wahrnehmen.
6. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 52 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Freisetzungsverordnung vom 25. August 199953 wird aufgehoben.
Art. 53 Änderung bisherigen Rechts
Die Änderung bisherigen Rechts wird in Anhang 6 geregelt.
52 SR 172.041.1
53 AS 1999 2748; …[alle AS-Stellen zur alten FrSV angeben]