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Vernehmlassung 2006/9: Die Freisetzung umweltgefährdender Organismen wird neu geregelt (Totalrevision der Freisetzungsverordnung) · 56 Seiten

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Freisetzungsverordnung 814.911

Art. 42 Umweltmonitoring

1 Das BAFU sorgt für den Aufbau eines Monitoringsystems, um insbesondere Gefährdungen der Umwelt und Beeinträchtigungen der biologischen Vielfalt durch gentechnisch veränderte Organismen und ihr transgenes Erbmaterial sowie durch gebietsfremde invasive Organismen nach den Anhängen 2.1 und 2.2 frühzeitig zu erkennen.

2 Es bestimmt zu diesem Zweck die spezifischen Monitoringziele und legt die notwendigen Methoden, Indikatoren und Beurteilungskriterien fest.

3 Es verwendet für das Monitoring so weit wie möglich Daten bestehender Monitoringsysteme im Umwelt- und Agrarbereich und prüft zudem besondere Beobachtungen Dritter.

4 Die für den Vollzug dieser Verordnung zuständigen eidgenössischen und kantonalen Stellen teilen dem BAFU auf Anfrage die erforderlichen Daten mit; insbesondere teilt das BLW die Daten auf Grund der landwirtschaftlichen Datenverordnung vom 7. Dezember 199846, der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 199847, der Öko-Qualitätsverordnung vom 4. April 200148, der Bio-Verordnung vom 22. September 199749 und der Verordnung vom 7. Dezember 199850 über die Beurteilung der Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft mit.

5 Ergibt die Auswertung der Daten und Beobachtungen Hinweise auf Schädigungen oder Beeinträchtigungen, so lässt das BAFU wissenschaftlich abklären, ob ein kausaler Zusammenhang bestehen könnte zwischen diesen Beeinträchtigungen oder Schädigungen und dem Vorhandensein:

a. gentechnisch veränderter Organismen bzw. ihres transgenen Erbmaterials; oder

b. der gebietsfremden invasiven Organismen nach den Anhängen 2.1 und 2.2.

Art. 43 Bekämpfung

1 Treten Organismen auf, die den Menschen, die Tiere und die Umwelt schädigen oder die biologische Vielfalt und deren nachhaltige Nutzung beeinträchtigen können, so ordnen die Kantone die erforderlichen Massnahmen zur Bekämpfung und, soweit erforderlich und sinnvoll, zur künftigen Verhinderung ihres Auftretens an.

2 Die Kantone informieren das BAFU über das Auftreten und die Bekämpfung solcher Organismen. Bei Bedarf koordiniert das BAFU die Bekämpfungsmassnahmen.

3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen anderer Bundeserlasse, welche die Bekämpfung schädlicher Organismen regeln.

46 SR 919.117.71

47SR 910.13

48SR 910.14

49SR 910.18

50 SR 919.118