Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/9: Die Freisetzung umweltgefährdender Organismen wird neu geregelt (Totalrevision der Freisetzungsverordnung) · 45 Seiten
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ENTWURF
Referenz/Aktenzeichen: F472-1857
Für die SGCI, Gensuisse und Internutrition gehen die Vorschriften weit über die Vorschläge in der Koexistenzverordnung hinaus. Sie fordern eine Harmonisierung der Bestimmungen nach deren Vorgabe. Auch für den Kanton VD macht diese Meldung für Produkte, die zugelassen sind zum Inverkehrbringen, keinen Sinn. Sie trage nichts zur Sicherheit bei und die Rückverfolgbarkeit könne auch über die Kontrolle des Warenflusses, z.B. über eine Art „Feldbuch“, gewährleistet werden.
ERFA BIO, AG, BL, BS, GE, LU, NW, SZ, SG, AWEL/ZH, FES, VKCS beantragen eine Ergänzung des Artikels dahingehend, dass auch die Kantone aktiv informiert werden. Die Stadt Schaffhausen und die FES verlangen diese Informationspflicht auch für Gemeinden.
Art. 27 Gesuchsunterlagen, Publikation und Orientierung Abs. 1
Die SGCI verlangt, die Kriterien, nach denen das BAFU die Vollständigkeit überprüft, zu konkretisieren. Für Internutrition sind es die Anforderungen an den Ausführlichkeitsgrad sowie die Möglichkeiten der Behörden, Nachforderungen zu stellen, die zu konkretisieren sind.
Abs. 3
SGCI, Internutrition und SKB verlangen, eine Regelung des Verfahrens zur Klärung der Parteistellung. Auch muss ihrer Meinung nach festgeschrieben werden, dass Einsprachen begründet werden müssen. FFU und SVU fordern, dass Umweltschutzverbände auch bei Freisetzungsversuchen das Recht zur Einsprache erhalten.
Abs. 6
Nach Auffassung der FFU und SVU müssen Ergebnisse zwingend publiziert und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
Art. 28 Verfahren Abs. 1
SGCI, Internutrition und SKB fordern eine klare Definition, zu welchen inhaltlichen Aspekten sich die Fachstellen äussern sollen.
Abs. 4
SGCI und Internutrition verlangen eine Konkretisierung der Kriterien, nach denen das BAFU die Vollständigkeit überprüft.
Abs. 5
SBCI und SKB fordern Fristen für die Behörden. Auch CABI verlangt für die Freisetzung von Makroorganismen klare Fristen, die weniger als für GVO betragen sollten, z.B. 2 Monate. Für Internutrition und SKB ist das Verfahren zur Klärung der Parteistellung zu konkretisieren.
Abs. 6
Für SGCI, Gensuisse und Internutrition müssen Aufgaben und Mitwirkungsrechte der EKAH geklärt werden. Forschung für Leben lehnt diese Art der Aufwertung der EKAH ab. scnat beantragt, die Zuständigkeit der EKAH auf Bewilligungsgesuche oder Forschungsvorhaben von grundsätzlicher oder beispielhafter Bedeutung (Art. 23 Abs. 3 Bst b GTG) einzuschränken. Die EKAH selbst begrüsst die Regelung ausdrücklich, da es ihr damit möglich wird, ihre ethische Beurteilung auf der Grundlage der abgeschlossenen sachverhaltlichen Beurteilung der Fachstellen abzustützen. Sie weist darauf hin, dass auch ihre Stellungnahme dem Gesuchsteller und den anderen Fachstellen zu unterbreiten ist.
Art. 29 Erteilung der Bewilligung
Für den SWTR haben beim Erteilen von Bewilligungen sicherheitsrelevante Aspekte im Vordergrund zu stehen und es ist der gegenwärtige Stand der Wissenschaft zu berücksichtigen. Darüber hinaus muss jeder Entscheid wissenschaftlich begründet werden und es sind Fris-
23/45 16.73/2003-00804/03/10/09/07/F472-1857