Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/9: Die Freisetzung umweltgefährdender Organismen wird neu geregelt (Totalrevision der Freisetzungsverordnung) · 45 Seiten
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ENTWURF
Referenz/Aktenzeichen: F472-1857
Für GRÜNE, SP, Greenpeace, pro natura, WWF, AEFU, Bio Suisse, FiBL, SAG, StopOGM und uniterre ist es in Fällen, in denen die Marktüberwachungen nach anderen Verordnungen geht, unbedingt sicherzustellen, dass das BAFU über das Ergebnis der Überwachung informiert wird, dass die Bestimmungen der FrSV eingehalten werden, und dass Massnahmen ergriffen werden können. Sie beantragen eine dementsprechende Ergänzung des Artikels.
Art. 39 Nachträgliche Kontrolle (Marktüberwachung) nach dieser Verordnung
SZ, ZH und die FES fordern, klar zu definieren in welchen Fällen welchem Kanton die Kompetenz zur Anordnung und Durchsetzung von Massnahmen zukommt, um Kompetenzkonflikte zu vermeiden. Für spezielle Anwendungen von pathogenen oder von GVO (z.B. Bodensanierungen / Bioremediation, Zierpflanzen) muss nach Auffassung von verschiedenen Stellen der Vollzug koordiniert werden. Für LU und der Stadt Schaffhausen soll in diesen Fällen das Bundesamt den Vollzug übernehmen. LU, SH, SG und VKCS beantragen, dass eine Stelle nach Rücksprache mit den anderen betroffenen Instanzen vollzieht.
Abs. 3
Auch hier beantragen ERFA BIO, AI, BL, BS, LU und der VKCS, den Vollzug effizient zu gestalten und zu vereinfachen, indem eine zentrale Stelle (z.B. beim Bund) vollzieht. Buchstabe b kann deshalb nach Meinung von AI gestrichen werden.
Für GR muss zumindest klar festgelegt werden, in welchen Fällen welcher Kanton die Kompetenz hat, Massnahmen anzuordnen und durchzusetzen.
Abs. 6
NE fordert, die Kosten der Kontrolle immer dem Gesuchsteller zu übertragen, nicht nur im Fall einer Verletzung der Bestimmungen der FrSV.
Art. 40 Überprüfung der Selbstkontrolle
Die FES beantragt, „Pflanzen“ als Schutzziel zu ergänzen.
4. Abschnitt Überwachung der Umweltbelastung und Bekämpfung von Organismen
SVS/Bird Life begrüsst die klaren Regelungen zu Erhebungen, Umweltmonitoring und Bekämpfung. GL, GR, SZ und AWEL/ZH weisen darauf hin, dass Umweltmonitoring und Bekämpfung von Organismen bei den Kantonen in Zukunft zusätzliche Ressourcen erfordern werden und beantragen dementsprechende Hinweise in den Erläuterungen oder im Begleitbrief. GL, GR, SZ, AWEL/ZH und Stadt Zürich Grün fordern minimale Standards und Bekämpfungsziele.
Art. 41 Erhebungen
Der Kanton ZH fordert eine angemessene Entschädigung für die Verrichtung von Teilaufgaben im Vollzug durch den Bund. Dies sei in der Verordnung zu regeln.
Art. 41 und 42
Gemeinden, FES und VSSG verlangen, den Begriff „Erhebungen“ zu präzisieren und eine Strategie zur Finanzierung zu nennen. Für BL, SH, TG, ZH und VSSG sind Erhebungen und Monitoring organisatorisch, methodisch und finanziell ausschliesslich durch den Bund sicher zu stellen, wobei nach Auffassung von SH das BAFU jedoch auf die Mitarbeit der Kantone angewiesen ist und es nach BL dem Bund möglich sein soll, mit Kantonen Leistungsvereinbarungen abzuschliessen. SH und VSSG beantragen, dass Kantone - und Gemeinden (VSSG) - vom Bund für ihre Aufwendungen für das Umweltmonitoring entschädigt werden.
Art. 42 und 43
Für den scnat sind dies zentrale Elemente für die Früherkennung sowie für den Schutz der biologischen Vielfalt.
Art. 42 Umweltmonitoring
26/45 16.73/2003-00804/03/10/09/07/F472-1857