Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/9: Die Freisetzung umweltgefährdender Organismen wird neu geregelt (Totalrevision der Freisetzungsverordnung) · 45 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 24Fedlex · Ergebnisbericht
ENTWURF
Referenz/Aktenzeichen: F472-1857
ten zu setzen. Einsprachen müssen innerhalb einer festgelegten Frist eingereicht werden und sie müssen begründet sein.
Abs. 1 Bst. a
Die FES beantragt, „Pflanzen“ als Schutzziel zu ergänzen.
Abs. 1 Bst. b
Analog zu Art. 14 Abs. 2 Bst. a Ziffer 2 verlangen GRÜNE, SP, Greenpeace, pro natura, WWF, AEFU, Bio Suisse, SAG, StopOGM und uniterre eine Ergänzung dahingehend, dass der Gesuchsteller begründen muss, aufgrund welcher Daten der gentechnisch veränderte Organismus hinreichend verstanden wird und einwandfrei funktioniert, damit ein Versuch unter diesen Umständen in der Umwelt durchgeführt werden kann. Für SGCI und Internutrition ist die Forderung nach einer Begründung der Freisetzung dagegen nicht gerechtfertigt und ersatzlos zu streichen.
Abs. 1 Bst. c
SGCI, Gensuisse und Internutrition verlangen eine klare Definition der Kriterien, nach welchen das BAFU den Schutz der GVO-freien Produktion sowie der Wahlfreiheit beurteilt. Darüber hinaus fordern sie auch die Konkretisierung der Anforderungen an die Achtung der Würde der Kreatur.
Abs. 2
SGCI und Internutrition beantragen, dass die Bedingungen und Auflagen des BAFU wissenschaftlich begründet werden müssen.
Art. 31 Neue Erkenntnisse Abs. 2 Bst. c
FFU und SVU beantragen, „so weit wie möglich“ zu streichen, da dies zu sehr relativiert.
2. Abschnitt: Bewilligung des Inverkehrbringens
BL bemängelt, dass der Einbezug der Kantone fehlt. Eine Anhörung der Kantone sei jedoch unerlässlich.
Art. 32 Gesuchsunterlagen und Publikation Abs. 1
Für SGCI und Internutrition sind die Anforderungen an die Gesuchsunterlagen zu konkretisieren.
Abs. 4
SGCI und Internutrition beantragen, dass Einsprachen begründet werden müssen.
Art. 33 Verfahren
SGCI und Internutrition fordern für das Verfahren verbindliche Fristen. Der Kanton AI beantragt, die Fristen für Stellungnahmen zu Versuchen und für das Inverkehrbringen zu harmonisieren. In beiden Fällen wären demnach 50 Tage festzulegen.
Abs. 2
SGCI und Internutrition fordern eine klare Definition, zu welchen inhaltlichen Aspekten sich die Fachstellen äussern sollen.
Abs. 3
Die SGCI verlangt klare Vorgaben für die Anforderungen an die Gesuchsunterlagen. Für Internutrition sind die Anforderungen an den Ausführlichkeitsgrad sowie die Möglichkeiten der Behörden, Nachforderungen zu stellen, zu konkretisieren.
24/45 16.73/2003-00804/03/10/09/07/F472-1857