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Vernehmlassung 2006/91: Verordnung über Regionalpolitik · 2 Seiten

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Verordnung

über Regionalpolitik

vom

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 10 und 20 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20061 über Regionalpolitik

verordnet:

Art. 1 Örtlicher Wirkungsbereich

1Das Gebiet, welches mehrheitlich spezifische Entwicklungsprobleme und Entwicklungsmöglichkeiten des Berggebietes und des weiteren ländlichen Raumes aufweist (örtlicher Wirkungsbereich) umfasst das Gebiet der Schweiz mit Ausnahme:

a. der Gemeinden der Agglomerationen Zürich, Basel, Bern, Lausanne und Genf

gemäss den Ergebnissen der Volkszählung 2000;

b. der Kantone Zürich, Zug, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Land, Aargau und

Genf.

2Im Rahmen der Programmvereinbarungen kann das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) auch Teile der Agglomerationen nach Absatz 1 Buchstabe a und Kantonen nach Absatz 1 Buchstabe b in den örtlichen Wirkungsbereich aufnehmen, wenn:

a. der Kanton nachweist, dass das betreffende Gebiet vergleichbare oder die gleichen Probleme und Möglichkeiten aufweist wie das Gebiet nach Absatz 1; und

b. das Gebiet, das in den örtlichen Wirkungsbereich aufgenommen werden soll, mehrere aneinandergrenzende Gemeinden umfasst.

3Im Rahmen der Programmvereinbarungen kann das SECO auch einzelne Gemeinden in den örtlichen Wirkungsbereich aufnehmen, wenn dies im Zusammenhang mit einem konkreten Projekt zweckmässig erscheint. Die Aufnahme gilt nur bis zum Abschluss des betreffenden Projektes.

SR ..........

1 SR .........;AS....... 2007–......