Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/91: Verordnung über Regionalpolitik · 7 Seiten

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Verordnung über Regionalpolitik

Erläuterungen zum Entwurf der Verordnung über Regionalpolitik

1. Ausgangslage

Gestützt auf die Botschaft des Bundesrates vom 16. November 20051 über die Neue Regionalpolitik haben die eidgenössischen Räte am 6. Oktober 20062 das neue Bundesgesetz über Regionalpolitik (nachfolgend Bundesgesetz) gutgeheissen.

Auf den 15. März 2007 hat der Bundesrat die Artikel 14 und 22 des Bundesgesetzes in Kraft gesetzt. Gestützt darauf wird die Bundesversammlung voraussichtlich in der Herbstsession 2007 die inhaltlichen Förderschwerpunkte und -inhalte sowie einen Zahlungsrahmen für das erste Mehrjahresprogramm 2008 - 2015 festlegen.

Das Bundesgesetz delegiert den Vollzug der Regionalpolitik weitgehend an die Kantone. Diese haben gestützt auf das Mehrjahresprogramm des Bundes und in Zusammenarbeit mit ihren Regionen eigene mehrjährige Umsetzungsprogramme auszuarbeiten. Diese bilden die Grundlage für die Ermittlung des pauschal bemessenen Beitrages des Bundes (Art. 16 Abs. 1 Bundesgesetz) und für den Abschluss einer mehrjährigen Programmvereinbarung mit den Kantonen. Nach Ablauf von vier Jahren ist eine erste Zwischenevaluation vorgesehen.

Infolge unterschiedlicher Vollzugsabläufe und -anforderungen zwischen den regionalpolitischen Instrumenten nach den Artikeln 4 bis 7 und den Steuererleichterungen nach Artikel 12 des Bundesgesetzes wird der Vollzug dieser beiden Bereiche in getrennten Verordnungen geregelt. Die in diesem Bericht behandelte Verordnung über Regionalpolitik (nachfolgend Verordnung) hat ausschliesslich den Vollzug der regionalpolitischen Instrumente nach Artikel 4 bis 7 zum Gegenstand.

Bei der Ausarbeitung der Verordnung wurde berücksichtigt, dass die Stärke der Neuen Regionalpolitik und deren rechtlicher Grundlage in ihrer Flexibilität innerhalb der marktwirtschaftlichen Rahmenbedingungen besteht. Es wurden aus den Erfahrungen mit den bisherigen Instrumenten der Regionalpolitik die entsprechenden Lehren gezogen. Diese zeigten, dass oft räumlich und sachlich sinnvolle Lösungen zur Unterstützung des Strukturwandels wegen strikter und abschliessender gesetzlicher Regelungen und einer einheitlichen Bundespolitik nicht gefördert werden konnten. Auch die uniformen Vorgaben sowie geografisch und sachlich eng definierten Strategien verhinderten, dass die unterschiedlich strukturierten Kantone die Hauptverantwortung für die Umsetzung der Regionalpolitik übernehmen konnten. Dies ist nur möglich, wenn ihnen der Bund auch entsprechende Kompetenzen und die dazu notwendigen Mittel zur Verfügung stellt.

Diese Flexibilität soll mit der Verordnung nicht in Frage gestellt werden. Sie beschränkt sich deshalb auf die Regelung jener Bereiche, für welche das Bundesgesetz eine Delegation an die Verordnungsstufe explizit vorsieht (Art. 10 und 20) und für die der Bundesrat den Kantonen besondere Aufgaben und Verantwortungen übertragen will.

Den Kantonen soll weitgehend freigestellt werden, wie sie im Rahmen der Vorgaben des Gesetzes, des Mehrjahresprogramms des Bundes und ihrer Umsetzungsprogramme die Einzelheiten des Vollzuges im Detail regeln wollen. Dabei haben sie selbstverständlich auch

1 BBl 2006 231

2 BBl 2006 8417 Entwurf vom 29. Januar 2007/SECO/DSRE/mod Seite 1/7