Vorlage
Vernehmlassung 2006/91: Verordnung über Regionalpolitik · 2 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 2Fedlex · Vorlage
4Die Anträge auf Erweiterung des örtlichen Wirkungsbereichs sind jeweils zusammen mit dem kantonalen Umsetzungsprogramm einzureichen.
Art. 2 Ad-hoc-Konferenzen
Auf Antrag der Kantone und Regionen werden vom SECO Ad-hoc-Konferenzen einberufen. Diese stellen die Zusammenarbeit mit den Kantonen, den Gemeinden, dem Berggebiet und dem weiteren ländlichen Raum sicher.
Art. 3 Abrechnung
1 Die Kantone reichen dem SECO jeweils auf Anfang eines neuen Kalenderjahres einen Jahresabschluss sowie eine Übersicht über den Stand der von ihnen verwalteten Finanzhilfe- und Darlehensgeschäfte ein.
2 Die aus den Darlehensgeschäften während eines Jahres eingegegangenen Amortisationen, Zinszahlungen und Garantieleistungen Dritter sowie die von den Kantonen in dieser Zeit zu erbringenden Haftungsleistungen nach Artikel 8 Absatz 3 des Bundesgesetzes sind jährlich an den Fonds für Regionalentwicklung des Bundes zu überweisen.
Art. 4 Finanzaufsicht
1 Die Finanzaufsicht wird von der Eidgenössischen Finanzkontrolle und den kantonalen Finanzkontrollen gemeinsam sichergestellt.
2Die Einzelheiten der Finanzaufsicht werden im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Finanzkontrolle und den kantonalen Finanzkontrollen in den Programmvereinbarungen mit den Kantonen geregelt.
Art. 5 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 26. November 19972 über Investitionshilfe für Berggebiete wird aufgehoben.
Art. 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
.... Im Namen des Schweizerischen Bundesrates:
Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
2 AS 1998 79