Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/92: Verordnung über die Steuerleichterungen zugunsten von Unternehmen in den wirtschaftlichen Erneuerungsgebieten und Verordnung über die Festlegung der wirtschaftlichen Erneuerungsgebiete · 4 Seiten
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Verordnung über die Steuererleichterungen zugunsten von Unternehmen in den wirtschaftlichen Erneuerungsgebieten
Verordnung über die Steuererleichterungen zugunsten von Unternehmen in den wirtschaftlichen Erneuerungsgebieten Einführung
Am 23. Juni 2006 hat das Parlament die Verlängerung der Geltungsdauer des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 zugunsten wirtschaftlicher Erneuerungsgebiete (BG Bonny)1 bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Regionalpolitik (BG Regionalpolitik)2, spätestens aber bis zum 31. Dezember 2008 gutgeheissen.
Das BG Bonny und seine Verordnungen3 werden also mit dem Inkrafttreten des BG Regionalpolitik aufgehoben. Die Bürgschaften werden abgeschafft und die überbetrieblichen Finanzhilfen in die Mehrjahresprogramme der Kantone integriert. Die Steuererleichterungen werden auf der Grundlage von Artikel 12 des BG Regionalpolitik weitergeführt.
In seinen Debatten hat das Parlament keine bedeutenden Änderungen vorgeschlagen. Die heutige Praxis kann somit weitgehend beibehalten werden. Die Verordnung vom 10. Juni 1996 über die Hilfe zugunsten wirtschaftlicher Erneuerungsgebiete4 hat als Grundlage für die neue Verordnung gedient und ihre wichtigsten Punkte wurden übernommen.
Die Verordnung vom 12. Juni 2002 über die Festlegung der wirtschaftlichen Erneuerungsgebiete5 wird ebenfalls revidiert und ist daher auch Bestandteil dieser Anhörung. Sie soll unabhängig vom Inkrafttreten der neuen Regionalpolitik (NRP) im Laufe des Herbsts 2007 in Kraft treten.
Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
Artikel 1
Artikel 1 präzisiert die Voraussetzungen, welche Gebiete erfüllen müssen, um als wirtschaftliche Erneuerungsgebiete zu gelten. Diese bleiben gegenüber der aktuellen Verordnung unverändert.
Artikel 2
Artikel 12 Absatz 3 des BG Regionalpolitik verleiht dem Bundesrat die Kompetenz, auf Verordnungsweg die Gebiete festzulegen, welche von einer Steuererleichterung profitieren können. Infolge der Debatten in den Eidgenössischen Räten wurde diese Bestimmung ergänzt und an der Beteiligung der Kantone am Abgrenzungsprozess wurde ausdrücklich festgehalten. Es handelt sich um eine rein formelle Hinzufügung, denn in der Praxis erfolgte die Abgrenzung immer in enger Zusammenarbeit mit den Kantonen.
1SR 951.93
2SR 901.0
3Verordnung vom 10. Juni 1996 (Stand am 7. November 2006) über die Hilfe zugunsten wirtschaftlicher
Erneuerungsgebiete (SR 951.931 ) und die Verordnung vom 12. Juni 2002 (Stand am 2. Juli 2002) über die Festlegung der wirtschaftlichen Erneuerungsgebiete (SR 951.931.1)
4SR 951.931
5SR 951.931.1
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