Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/92: Verordnung über die Steuerleichterungen zugunsten von Unternehmen in den wirtschaftlichen Erneuerungsgebieten und Verordnung über die Festlegung der wirtschaftlichen Erneuerungsgebiete · 4 Seiten
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Verordnung über die Steuererleichterungen zugunsten von Unternehmen in den wirtschaftlichen Erneuerungsgebieten
Konkret schlagen wir vor, die heutige Praxis nicht zu ändern, laut welcher der Bundesrat die Aufgabe der Festlegung der wirtschaftlichen Erneuerungsgebiete dem EVD überträgt. Das EVD erarbeitet also einen Abgrenzungsvorschlag, der den im Gesetz festgelegten strukturellen Faktoren in besonderem Masse Rechnung trägt. Der Abgrenzungsvorschlag wird den Kantonen parallel zu dieser Verordnung zur Anhörung unterbreitet. Das EVD berücksichtigt die Stellungnahmen der Kantone beim Erlass der definitiven Abgrenzung.
Artikel 3
Artikel 3 legt die wichtigsten Voraussetzungen für die Gewährung von Steuererleichterungen fest.
Die Absätze 1 und 2 präzisieren den sachlichen Anwendungsbereich. Sie basieren im Wesentlichen auf der Formulierung der Artikel 3 und 4a der aktuellen Verordnung. Begünstigte bleiben somit weiterhin industrielle Unternehmen und produktionsnahe Dienstleistungsbetriebe, sofern ihre Vorhaben die Schaffung neuer Arbeitsplätze oder den langfristigen Erhalt bestehender Arbeitsplätze durch die Anpassung an sich ändernde Anforderungen ermöglichen. Neben der Schaffung oder dem Erhalt von Arbeitsplätzen sind ein hoher Innovationsgrad des Vorhabens, eine grosse Wertschöpfung sowie ein überregionaler Absatzmarkt weitere zu beurteilende Kriterien. Diese zusätzlichen Kriterien gelten neu sowohl für industrielle Unternehmen als auch für produktionsnahe Dienstleistungsbetriebe.
Absatz 4 übernimmt die besonderen Bestimmungen von Artikel 4a Absatz 2 der heutigen Verordnung, welche die Gesuche von produktionsnahen Dienstleistungsbetrieben regelt.
Absatz 3 präzisiert die Modalitäten für die Gewährung von Steuererleichterungen. Diese finden sich zur Zeit in Artikel 6 Absatz 2 des Bundesgesetzes zugunsten wirtschaftlicher Erneuerungsgebiete. Es schien uns wichtig, diese Punkte in der neuen Verordnung zu präzisieren, da das Bundesgesetz über Regionalpolitik in Artikel 12 Absatz 1 nur sehr vage darauf Bezug nimmt.
Absatz 5 ist neu. Er entspricht der Absicht des Parlaments, Missbräuche im Bereich der Steuererleichterungen vermehrt zu bekämpfen (siehe Artikel 12, Absatz 2, Buchstabe c des BG Regionalpolitik). Konkret bedeutet der Artikel, dass eine Erleichterung von der direkten Bundessteuer nur gewährt wird, wenn der Kanton in seinem Beschluss zur Gewährung einer Steuererleichterung eine Bestimmung einführt, welche die Nachzahlung missbräuchlich beanspruchter Steuererleichterungen verlangt. Der Begriff "missbräuchlich beansprucht" setzt Willen oder Absicht voraus. Es geht darum, diejenigen Fälle zu regeln, in denen das Unternehmen bewusst entscheidet, das Vorhaben nicht in der im Geschäftsplan vorgesehenen Form zu realisieren, auf dessen Grundlage der Entscheid zur Steuererleichterung gefällt wurde, oder in denen es seine Wirtschaftstätigkeiten absichtlich während der Phase der Steuererleichterung aufgibt. Um zu verhindern, dass diese Bestimmung zu einschränkend wird und dadurch der Attraktivität des Wirtschaftsstandorts Schweiz schadet, hat das Parlament darauf verzichtet, die Kantone zu zwingen, eine restriktivere Nachzahlungsbestimmung vorzusehen, die sich auch über die Phase der Steuererleichterung hinaus fortsetzen würde.
Der Bund hat seinerseits schon seit einigen Jahren gewisse Massnahmen auf Vollzugsebene getroffen, um die Kontrolle der gewährten Steuererleichterungen zu verstärken. So werden die für eine Dauer von 10 Jahren geltenden Steuererleichterungsentscheide in der Regel in zwei Phasen von je 5 Jahren aufgeteilt. Die Verlängerung der Steuererleichterung über die ersten fünf Jahre hinaus ist mit Voraussetzungen hinsichtlich der Schaffung von Arbeitsplätzen und/oder Investitionen verbunden. Andererseits enthalten die Bundesbeschlüsse auch eine allgemeine Klausel, die eine Intervention im Missbrauchsfall erlaubt. Diese lautet wie folgt: "Sollte die gesuchstellende Firma während der Dauer der Steuererleichterung ganz oder teilweise liquidiert, die Vorhaben betreffend Arbeitsstellen erheblich unterschritten oder nicht erfüllt werden, kann der rückwirkende Widerruf der Steuererleichterung ganz oder teilweise angeordnet werden. In einem solchen Fall koordiniert der Bund sein Vorgehen mit dem Kanton". So weit als möglich stimmt der Bund also sein Eingreifen mit dem kantonalen Entscheid ab. Mit Inkrafttreten von Artikel 3 Absatz 5 wird diese Koordination vereinfacht, da alle Kantone systematisch eine solche Nachzahlungsklausel in ihren Entscheid integrieren müssen.
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