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Vernehmlassung 2006/92: Verordnung über die Steuerleichterungen zugunsten von Unternehmen in den wirtschaftlichen Erneuerungsgebieten und Verordnung über die Festlegung der wirtschaftlichen Erneuerungsgebiete · 6 Seiten
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Verordnung über die Steuererleichterungen zugunsten von Unternehmen in den wirtschaftlichen Erneuerungsgebieten
vom ...
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 12 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Regionalpolitik (Gesetz)1,
verordnet:
Art. 1 Wirtschaftliche Erneuerungsgebiete
1 Als wirtschaftliche Erneuerungsgebiete gelten Gruppen von Gemeinden, die aneinander grenzen und in Bezug auf die Wirtschaftsstruktur und den Arbeitsmarkt miteinander verbunden sind, in denen:
a. ein besonderer Strukturanpassungsbedarf besteht, namentlich weil die Bevölkerungsentwicklung unter dem Landesmittel, das Einkommensniveau deutlich darunter und der Anteil industrieller Tätigkeit darüber liegen;
b. die durchschnittliche Arbeitslosigkeit über dem Landesmittel liegt;
c. sich die Beschäftigtenzahl im Vergleich zum Landesmittel ungünstiger entwickelt hat; oder
d. starke Anzeichen bestehen, dass eine der Voraussetzungen der Buchstaben b und c innert kurzer Zeit erfüllt sein wird, namentlich die Entwicklungsaussichten in den wichtigsten Wirtschaftszweigen und den grössten Unternehmen ungünstig sind.
2 Gebiete, deren Volkseinkommen deutlich über dem Landesmittel liegt oder die aufgrund ihrer hohen Zentralität ein besonderes Entwicklungspotential aufweisen, gelten jedoch nicht als wirtschaftliche Erneuerungsgebiete, auch wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen.
Art. 2 Festlegung der wirtschaftlichen Erneuerungsgebiete
1 Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (Departement) berechnet, gestützt auf die Indikatoren gemäss Artikel 1 den Bevölkerungsanteil pro Kanton, der den wirtschaftlichen Erneuerungsgebieten zugeordnet werden kann. Es teilt das Resultat den Kantonen mit.
2 Das Departement legt die wirtschaftlichen Erneuerungsgebiete nach Anhörung der Kantone fest.
1 SR 901.0
2007–......