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Vernehmlassung 2007/101: Revision des Lugano-Übereinkommens · 5 Seiten

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Art. 325a Vollstreckbarerklärung nach Lugano-Übereinkommen (neu)

1 Richtet sich die Beschwerde gegen eine Vollstreckbarerklärung nach den Artikeln 38–52 des Übereinkommens vom 30. Oktober 200713über die gerichtliche Zuständigkeit, die Anerkennung und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, so prüft das Gericht die im Übereinkommen vorgesehenen Verweigerungsgründe mit voller Kognition.

2Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Sichernde Massnahmen, insbesondere der Arrest nach Artikel 271 Ziffer 6 SchKG14, sind vorbehalten.

Art. 338

Das Vollstreckungsgericht kann sichernde Massnahmen anordnen, nötigenfalls ohne vorherige Anhörung der Gegenpartei.

Art. 4

1 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum für Verträge, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert, nach den Artikeln 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 und 141a Absatz 2 der Bundesverfassung.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten der in den Artikeln 2 und 3 aufgeführten Bundesgesetze.

13SR 0.xxx; AS ... (BBl 2008 ...)

14SR 281.1