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Vernehmlassung 2007/101: Revision des Lugano-Übereinkommens · 5 Seiten
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1. Bundesgesetz vom 11. April 18894 über Schuldbetreibung und Konkurs
Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 (neu)
1 Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners mit Arrest belegen lassen:
6. wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen definitiven Rechtsöffnungstitel besitzt.
Art. 272 Abs. 1 Einleitungssatz
1 Der Arrest wird vom Gericht am Betreibungsort oder am Ort, wo die Vermögensgegenstände sich befinden, bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass:
Art. 274 Abs. 1
1 Das Gericht beauftragt den Betreibungsbeamten oder einen anderen Beamten oder Angestellten mit dem Vollzug des Arrestes und stellt ihm den Arrestbefehl zu.
Art. 278
H. Einsprache1
gegen den Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Arrestbefehl Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim
Gericht Einsprache erheben.
2 Das Gericht gibt den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet ohne Verzug.
3Der Einspracheentscheid kann mit Beschwerde nach der Zivilprozessordnung vom ...5 angefochten werden. Vor der Rechtsmittelinstanz können neue Tatsachen geltend gemacht werden.
4 Einsprache und Weiterziehung hemmen die Wirkung des Arrestes nicht.
Art. 279 Abs. 5 (neu)
5 Die Fristen dieses Artikels laufen nicht:
1. während des Einspracheverfahrens und bei Weiterziehung des Einsprachenentscheides;
2. während eines Exequaturverfahrens nach dem Übereinkommen vom 30. Oktober 20076über die gerichtliche Zuständigkeit und die
4 SR 281.1
5 SR ...; AS ... (BBl 2006 7413)
6 SR 0.xxx; AS ...