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Vernehmlassung 2007/101: Revision des Lugano-Übereinkommens · 5 Seiten

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Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen und bei Weiterziehung des Exequaturentscheides.

2. Bundesgesetz vom 18. Dezember 19877 über das Internationale Privatrecht

Art. 8a (neu)

VIII.1 Richtet sich eine Klage gegen mehrere Streitgenossen, die nach diesem Streitgenossen-

schaft und Gesetz in der Schweiz verklagt werden können, so ist das für eine beklagte Klagenhäufung Partei zuständige schweizerische Gericht für alle beklagten Parteien

zuständig.

2 Stehen mehrere Ansprüche gegen eine beklagte Partei, die nach diesem Gesetz in der Schweiz eingeklagt werden können, in einem sachlichen Zusammenhang, so ist jedes schweizerische Gericht zuständig, das für einen der Ansprüche zuständig ist.

Art. 8b (neu)

IX. Streitverkün-

dungsklage Für die Streitverkündung mit Klage ist das schweizerische Gericht des

Hauptprozesses zuständig, sofern gegen die streitberufene Partei ein Gerichtsstand in der Schweiz nach diesem Gesetz besteht.

Art. 8c (neu)

X. Kann ein zivilrechtlicher Anspruch in einem Strafprozess adhäsionsweise Adhäsionsklage

geltend gemacht werden, so ist das mit dem Strafprozess befasste schweizerische Gericht auch für die zivilrechtliche Klage zuständig, sofern bezüglich dieser Klage ein Gerichtsstand in der Schweiz nach diesem Gesetz besteht.

Art. 9–12

Die Nummerierung der Randtitel ist anzupassen.

7 SR 291