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Vernehmlassung 2007/101: Revision des Lugano-Übereinkommens · 5 Seiten

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Art. 98 Abs. 2

2 Überdies sind die schweizerischen Gerichte am Ort der gelegenen Sache zuständig.

Art. 109 Abs. 38

Aufgehoben

Art. 112 Randtitel

I. Zuständigkeit

1. Wohnsitz und

Niederlassung Art. 113

2. Erfüllungsort Ist die für den Vertrag charakteristische Leistung in der Schweiz zu

erbringen, so ist das Gericht am Ort, an dem diese Leistung zu erbringen ist, zuständig.

Art. 129 Abs. 29

Aufgehoben

Art. 3

Der Entwurf für eine Schweizerische Zivilprozessordnung10 wird wie folgt geändert:

Art. 266 Abs. 1

1 Wer Grund zur Annahme hat, dass gegen ihn ohne vorgängige Anhörung die Anordnung einer superprovisorischen Massnahme oder eines Arrests nach den Artikeln 271–281 SchKG11 oder einer anderen Massnahme beantragt wird, kann seinen Standpunkt vorsorglich in einer Schutzschrift darlegen.

Art. 305 Bst. b Ziff. 6 und 7 (neu)

Die Berufung ist unzulässig:

b. in den folgenden Angelegenheiten des SchKG12:

6. Arrest (Art. 272 und 278 SchKG);

7. Entscheide, die nach SchKG in die Zuständigkeit des Konkurs- und des Nachlassgerichts fallen.

8 In der Fassung der Änderung vom 22. Juni 2007 des Patentgesetzes vom 25. Juni 1954 (SR 232.14), Anhang Ziff. 5 (AS ...; BBl 2007 4593).

9 In der Fassung der Änderung vom 22. Juni 2007 des Patentgesetzes vom 25. Juni 1954 (SR 232.14), Anhang Ziff. 5 (AS ...; BBl 2007 4593).

10 SR ...; AS ... (BBl 2006 7413)

11 SR 281.1

12 SR 281.1