Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/101: Revision des Lugano-Übereinkommens · 50 Seiten
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Für die erstgenannte Alternative verbleibt neben dem in Absatz 1 vorbehaltenen Niederlassungsgerichtsstand von Artikel 5 Ziffer 5 nur ein kleiner Anwendungsbereich. Zu denken ist etwa an eine Tätigkeit im Wohnsitzstaat des Konsumenten ohne, dass eine Niederlassung besteht, etwa durch die schlichte Vornahme einer Dienstleistung. Denkbar ist auch ein Handeln der (Zweig-)Niederlassung, welches nicht unmittelbar mit dem Betrieb derselben, sondern mit dem Hauptsitz, in Zusammenhang steht.
Für die Praxis wird vor allem die zweite Alternative relevant werden. Diese besteht wiederum aus zwei kumulativen Tatbeständen:
Einerseits ist ein „Ausrichten“ einer Tätigkeit auf den Wohnsitzstaat des Konsumenten erforderlich. Die fragliche Tätigkeit kann ein allgemeines, nicht zwingend auf den konkreten Vertragsabschluss, jedoch auf den jeweiligen Geschäftsbereich gerichtetes Handeln im Wohnsitzstaat des Konsumenten sein. Eine physische Präsenz des Anbieters im Wohnsitzstaat des Konsumenten ist nicht notwendig.
Andererseits wird gefordert, dass der erfolgte - oder strittige - Vertragsabschluss in den Bereich der beruflichen Tätigkeit des Anbieters fällt. Wo der Vertragsabschluss erfolgt, ist nicht mehr relevant. Da das Erfordernis der Abschlusshandlungen im Staat des Konsumenten entfällt, wird auch der aktive Konsument geschützt, der entweder ein Kommunikationsmittel zum Vertragsabschluss aus seinem Wohnsitz aus verwendet oder sich für den Vertragsschluss gar in den Sitzstaat des Anbieters (oder auch in einen Drittstaat) begibt.
Wie die neu eingefügte Formel "auf irgend eine Weise" andeutet, will die revidierte Bestimmung den Vertragsschluss unter Zuhilfenahme von Kommunikationsmitteln, namentlich des Internet, erfassen, ohne jedoch andere technische Mittel, etwa Telefonmarketing, auszuschliessen. Das Ziel der Revision ist vielmehr eine Gleichbehandlung der Werbe- und Angebotstätigkeit über Internet und derjenigen auf traditionellen Mitteln, etwa mittels Plakat-, Zeitungs- oder Fernsehwerbung. Wie bis anhin wird eine Marktbearbeitung des Wohnsitzstaates des Konsumenten gefordert. Dort muss das Angebot des Anbieters öffentlich und somit für den Konsumenten ohne weiteres zugänglich sein, und zwar unabhängig von den dazu verwendeten Mitteln. Dem Verbraucher muss dabei Gelegenheit geboten werden, ohne weitere wesentliche Bemühungen von seinem Wohnsitzstaat aus mit dem Anbieter einen Vertrag einzugehen.
Im Rahmen des E-Commerce stellt sich die Frage, ob eine Webseite, die naturgemäss von jedem Staat aus zugänglich ist, ein "Ausrichten" der darin angebotenen Geschäftstätigkeit auf sämtliche Staaten, in denen sich potenzielle Konsumenten finden, impliziert. Diese Frage ist für jeden Einzelfall in Anbetracht aller wesentlichen Umstände zu beurteilen. Ein "Ausrichten" dürfte dann vorliegen, wenn die fragliche Webseite ihr Angebot in keiner Weise auf ein bestimmtes Gebiet beschränkt und gleichzeitig dem Betrachter unmittelbar Gelegenheit zum Vertragsabschluss bietet. Eine geographische Beschränkung des Angebots einer Webseite kann sowohl ausdrücklich aus der Webseite hervorgehen (etwa mittels eines Hinweises auf einen beschränkten Liefer- oder Dienstleistungsbereich, oder wenn keine Möglichkeit der Auswahl eines anderen Staates besteht) als auch aus der Gesamtheit der Umstände hervorgehen. Als solche Umstände kommen primär die Sprache (etwa wenn die Webseite nur in einer Regionalsprache oder nur in der Sprache eines einzigen Vertragsstaates lesbar ist) oder die Natur der Geschäftstätigkeit (etwa wenn