Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/101: Revision des Lugano-Übereinkommens · 50 Seiten
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eines Erfüllungsorts („Lieferorts“) aus, ohne sich allerdings weitergehend zum Konzept zu äussern.18 Angesichts der allgemeinen Zurückhaltung von Rechtsprechung und Lehre, methodische Aussagen zu machen, ist die Lage als offen zu bezeichnen. Wegen der erwähnten Probleme ist aber davon auszugehen, dass die Gerichte materiellrechtliche Überlegungen zur Bestimmung des Erfüllungsorts nicht aus ihrem Konzept ausschliessen können werden.
2.2.2 Die Gerichtsstände für versicherungsvertragliche Streitigkeiten
Mit Ausnahme der nachfolgend erläuterten Anpassungen entsprechen die Bestimmungen des 3. Abschnittes (Art. 8 bis 14) inhaltlich denjenigen von Artikel 7 bis 12a LugÜ.
Art. 9 Gerichtsstände gegenüber dem Versicherer
Artikel 9 entspricht weitgehend dem bisherigen Artikel 8 LugÜ. Eine wichtige Ergänzung in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b eröffnet aber den Gerichtsstand am Wohnsitz des Klägers nicht mehr nur dem Versicherungsnehmer (Vertragspartner des Versicherers), sondern auch dem Versicherten (zu dessen Gunsten oder auf dessen Rechnung der Versicherungsnehmer die strittige Versicherung abgeschlossen hat) und dem als Begünstigten bezeichneten Dritten aus dem strittigen Versicherungsverhältnis. Als Begünstigter kommt etwa der Leistungsempfänger einer Lebens- oder Unfallversicherung in Frage. Dieser kann auch mit der Person des Versicherten zusammenfallen. Die Bestimmung kommt selbstverständlich nur zum Tragen, wenn der Wohnsitz bzw. Sitz von Kläger und Beklagtem in verschiedenen Staaten liegen.
Art. 14 Ziff. 5 Grossrisiken
Soweit ein Versicherungsvertrag "Grossrisiken" betrifft, ist er von den Einschränkungen bei der Gerichtsstandswahl von Artikel 13 ausgenommen. Es wird angenommen, dass im Zusammenhang mit der Versicherung von Grossrisiken kein Schutzbedürfnis einer Partei besteht. Für die Auslegung des Begriffs der Grossrisiken ist von der entsprechenden Definition in den massgeblichen EU-Richtlinien19 in ihrer Fassung zum Zeitpunkt des Abschlusses des Übereinkommens, auszugehen. Das schweizerische Recht hat ebendiese Definition im Rahmen des Abkommens mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft betreffend die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung20 im Artikel 101b Absatz 6 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG)21 übernommen.
18EuGH, Color Drack, zit. in Fn 16, Nr. 39; vgl. auch Nr. 24, 26 und 30.
19Richtlinie 73/239/EWG des Rates, geändert durch die Richtlinie 88/357 EWG und 90/618
EWG.