Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/101: Revision des Lugano-Übereinkommens · 50 Seiten

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käufers. Der EuGH ist von diesem Grundsatz nur bei Arbeitsverträgen abgewichen: Dort wird die vertragscharakteristische Arbeitsleistung zur Bestimmung des Gerichtsstands herangezogen, unabhängig davon, welche vertragliche Verpflichtung der Klage zu Grunde liegt.15

Die Revision übernimmt nunmehr die arbeitsvertragliche Rechtsprechung als allgemeine Regel für Klagen, die unter Buchstabe. b fallen: Für Warenkauf- und Dienstleistungsverträge findet damit eine Konzentration des Gerichtsstands beim Erfüllungsort der charakteristischen Verpflichtung statt.16 Zwar können sich neue Probleme in den – in der Praxis weniger häufigen - Fällen gemischter und komplexer Verträge stellen, bei denen die Bestimmung der vertragscharakteristischen Leistung Schwierigkeiten bereiten kann. Ein einheitlicher Gerichtsstand innerhalb eines Vertrags bringt indessen eine enorme Vereinfachung, denn die Voraussehbarkeit des Gerichtsstands für die Vertragsparteien wird insgesamt stark verbessert. Sie hängt insbesondere nicht mehr von der Unwägbarkeit ab, welche Verpflichtung der Klage zugrunde gelegt wird; mit der Ausschaltung der Zahlungsverpflichtung ist der Gerichtsstand auch nicht mehr davon abhängig, ob Geldschulden nach der anwendbaren Rechtsordnung Bring- oder Holschulden sind.

2.2.1.5 Bestimmung des Erfüllungsortes

Weil der Wortlaut des Artikel 5 Ziffer 1 Buchstabe a demjenigen der LugÜ/EuGVÜ entspricht, ist davon auszugehen, dass der Erfüllungsort in diesem Rahmen gleich wie nach den alten Staatsverträgen ermittelt wird. Nach einer langjährigen Rechtsprechung des EuGH ist der Erfüllungsort grundsätzlich nach der lex causae zu bestimmen, d.h. nach dem Recht, das nach dem IPR des Gerichtsstaats anzuwenden ist17.

Ob dieser Ansatz zugunsten einer „autonomen“ Definition des Erfüllungsortes aufgegeben werden sollte, war lediglich zu Beginn der Verhandlungen ein vieldiskutiertes und umstrittenes Thema. Verschiedene ausformulierte Vorschläge zu einer ”faktischen” Bestimmung des Erfüllungsorts, wonach auf den effektiven oder tatsächlichen oder zwischen den Parteien vereinbarten Erfüllungsort abgestellt werden sollte, brachten keine Einigung in den Revisionsverhandlungen. Die Suche nach einer vom materiellen Recht unabhängigen Bestimmung der Erfüllungsorts gestaltet sich denn auch schwierig. Vor diesem Hintergrund geht die bisherige Rechtsprechung Deutschlands und Österreichs sowie eine dort stark überwiegende Lehre davon aus, dass beim vereinbarten Erfüllungsort nach wie vor das anwendbare materielle Recht als Bestimmungsgrundlage heranzuziehen ist. Bei der in der Praxis selteneren Bestimmung des Erfüllungsorts, die sich nicht auf eine (auch nur konkludente) Vereinbarung stützen kann, sondern allein einer dispositiven gesetzlichen Vorschrift entnommen wird, postuliert dagegen ein Grossteil der Voten aus Rechtsprechung und Literatur eine autonome und „faktische“ Bestimmung des Erfüllungsorts.

In einer kürzlichen Entscheidung zu Artikel 5 Ziffer 1 Buchstabe b EuGVO spricht sich der EuGH für eine „autonome“ - nicht aber eine „faktische“ - Bestimmung

15 EuGH, Urteil vom 25.5.1982, Rs. 133/81, Ivenel/Schwab, Slg. 1982, 1891.

16 EuGH, Urteil vom 3.5.07, Rs. C-386/05, Color Drack, Nr. 26, Nr. 39.

17 EuGH, Urteil vom 6.10.1976, Rs. 12/76, Tessili/Dunlop, , Slg. 1976, 1473; bestätigt in EuGH, Urteile vom 29.6.1994, Rs. 288/92, Custom Made Commercial/Stawa Metallbau, Slg. 1994, 2913 und vom 28.9.1999, Rs. 440/97, GIE Concorde; vgl. BGE 124 III 188, 189.