Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/101: Revision des Lugano-Übereinkommens · 50 Seiten

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unterlassen. Dieser Umstand hat zu Kritik in Doktrin und Rechtsprechung geführt und sich insofern als nachteilig erwiesen, als wichtige Fragen weiterhin umstritten geblieben sind oder zu kantonal uneinheitlichen Lösungen geführt haben. In dieser Vorlage werden diese Anpassungen nachgeholt. Die vom Übereinkommen gewollte Beschleunigung und Vereinfachung des Vollstreckungsverfahrens soll nicht durch eine fehlende Abstimmung mit dem SchKG vereitelt werden.

Im Hinblick auf damals noch laufende Verhandlungen für ein revidiertes LugÜ wurde im Rahmen der Gesetzesvorlage für eine Schweizerische Zivilprozessordnung (E-ZPO)5 auf eine Revision der Gerichtsstände im Bundesgesetz vom 18. Dezember 19876 über das Internationale Privatrecht (IPRG) verzichtet. Im Lichte des revidierten LugÜ, vor allem aber auch der Bestimmungen der E-ZPO zum Gerichtsstandsrecht, drängt sich eine Anpassung der Bestimmungen des IPRG im Sinne einer Harmonisierung der Rechtsetzungsebenen auf. Diese Anpassungen stehen nicht in direktem Zusammenhang mit der Revision des LugÜ, fügen sich jedoch mit den Anpassungen rund um das revLugÜ in eine "kleine IZPR-Revision" ein.

1.2 Entstehung und rechtliches Umfeld des revLugÜ

Eine im Dezember 1997 mit den Arbeiten zur Revision des Brüsseler und Lugano-Übereinkommens beauftragte und im Januar 1998 gebildete gemeinsame EU/EFTA-Arbeitsgruppe schloss am 23. April 1999 - unmittelbar vor Inkrafttreten des Amsterdamer Vertrages7 - ihre Arbeit ab und legte einen gemeinsamen Text vor.

Im Juli 1999 beschloss die Europäische Kommission, gestützt auf neue Kompetenzen aus dem Amsterdamer Vertrag, die Revisionsvorschläge nicht in Form eines Übereinkommens, sondern in Form einer EU-Verordnung umzusetzen. Auf dieser Grundlage verabschiedete der EU-Rat am 22. Dezember 2000 die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ("EuGVO")8. Die EuGVO trat am 1. März 2002 in Kraft und ist mittlerweile für alle EU-Staaten verbindlich. Inhaltlich basiert die EuGVO auf dem Revisionstext vom 23. April 1999.

Die ursprünglich zeitlich parallel vorzunehmende Anpassung des LugÜ verzögerte sich allerdings. So war lange Zeit unklar, ob der EU für den Abschluss des revidierten LugÜ eine ausschliessliche oder bloss eine "gemischte" Aussenkompetenz zukommt. Erst durch ein Gutachten vom 7. Februar 2006 des Europäischen Gerichtshofs wurde die Frage in ersterem Sinne beantwortet. In der Folge sehen sich die Schweiz, Norwegen und Island nun einem einzigen Vertragspartner, der EU, handelnd durch die Europäische Kommission, gegenüber. Entsprechend tritt die EU im revLugÜ als selbständige Vertragspartei an Stelle ihrer Mitgliedstaaten auf. Einzig Dänemark ist aufgrund seines Sonderstatus' selbständige Vertragspartei. Weitere Vertragsparteien sind neben der Schweiz das Königreich Norwegen und Island.

5 BBl 2006 7221

6 SR 291

7 ABl der EG, C-340 vom 10.11.1997, S. 1.

8 ABl der EG, L-12 vom 16.1.2001, S. 1.