Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/101: Revision des Lugano-Übereinkommens · 50 Seiten
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EU-Mitglieder treten hingegen automatisch in den Anwendungsbereich des Übereinkommens.
2.2 Gerichtsstände für vertragliche Streitigkeiten
2.2.1 Der Gerichtsstand am Erfüllungsort
2.2.1.1 Allgemeines
Den Anlass zur Revision von Artikel 5 Ziffer 1 gaben vorab die unübersehbaren Anwendungsprobleme, welche die bisherige Fassung des Vertragsgerichtsstands bereitet. Die Problematik der bisherigen Bestimmung zeigt nicht nur eine Analyse der Rechtsprechung des EuGH zum EuGVÜ, sondern auch die noch verhältnismässig junge Rechtsprechung zum LugÜ, wonach ungefähr die Hälfte der gerichtlichen Entscheidungen zum Vertragsgerichtsstand ergehen. Diese Anwendungsprobleme hatten sich bei einer ganzen Reihe von Verhandlungsdelegationen mit der Einsicht verbunden, dass der Vertragsgerichtsstand im Grunde entbehrlich sei und ersatzlos gestrichen werden könne. Weil aber diesbezüglich kein Konsens zustande kam, verlegte man sich darauf, den Vertragsgerichtsstand gegenüber der heutigen Situation einzuschränken. Die Bemühungen zur Einschränkung konzentrierten sich auf den Erfüllungsort der Zahlungsverpflichtung, der in der Doktrin vielfach und unter mehreren Aspekten kritisiert worden ist. Die schweizerische Forderung, den Zahlungsgerichtsstand völlig auszuschalten, indem allein auf den Erfüllungsort der charakteristischen Leistung abgestellt wird, setzte sich in Bezug auf Kauf- und Dienstleistungsverträge, nicht aber für die übrigen Vertragstypen und Innominatverträge durch.
Die neue Regelung führt den erwähnten Vorschlag, allein auf die charakteristische Leistung abzustellen, mit dem status quo zusammen. Buchstabe a ist wörtlich der bestehenden Regelung entnommen; Buchstabe b bezeichnet für Warenkaufs- und Dienstleistungsverträge den Erfüllungsort der vertragscharakteristischen Leistung als massgeblich. Buchstabe c versucht das Verhältnis zwischen den beiden vorangehenden Ziffern zu klären.
2.2.1.2 ”Vertrag” bzw. ”Ansprüche aus einem Vertrag” sowie Waren- und Dienstleistungsverträge
Die Gerichtsstandsregel greift grundsätzlich nach wie vor immer dann, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag Verfahrensgegenstand sind (Buchstabe a). An der vertragsautonomen Auslegung dieser Begriffe hat sich nichts geändert. Der EuGH gibt ihnen bewusst eine breite Auslegung: So fallen darunter auch etwa Streitigkeiten über das Bestehen des Vertragsverhältnisses an sich9. Ebenfalls autonom ist die neue Qualifikation der Warenverkaufs- und Dienstleistungsverträge nach Buchstabe b vorzunehmen. Es handelt sich um breite Begriffe: Der Warenkauf kann sich am CISG10 und an der Richtlinie über den Kauf von Verbrauchsgütern orientieren.11 Artikel 50 des EG-Vertrags12 und die Rechtsprechung zu Artikel 13 Ziffer 3
9 EuGH, Urteil vom 4.3.1982, Rs. 38/81, Effer/Kantner, Slg. 1982, 825.
10 Wiener Übereinkommen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf; SR 0.221.211.1
11 Richtlinie (EG) 99/44 vom 25.5.1999.
12 Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Konsolidierte Fassung), ABl der EG C-325 vom 24. Dezember 2002.