Anhang 1 zu Bericht
Vernehmlassung 2007/106: Revision des Raumplanungsgesetzes · 4 Seiten
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Anhang 1 zum Erläuternden Bericht
nen (anwendungstauglichere Formulierung) 19 41 bis 44 umfassendere bundesrechtliche Regelung mit
besonderem Akzent auf die Erschliessung mit öffentlichem Verkehr
20 45 Landumlegung explizit in den Dienst der Si-
cherstellung der Baureife gestellt; Akzent auf die Koordination der raumplanerischen Massnahmen mit jenen der Landumlegung
21 36 unverändert
22 59 - 61 Baureife als zusätzliche Bewilligungsvoraus-
setzung; in den Kulturlandzonen sollen Bauten und Anlagen, die nicht Wohnzwecken dienen, grundsätzlich befristet bewilligt werden 23 60 Abs. 2 redaktionell angepasst
24 54 i.V. mit 52 Abs. 3 redaktionell angepasst
24a bis 24d 52, 53 und 56 neue Regelung für das Bauen ausserhalb der
Bauzonen
25 62 präzisierte Anforderungen an das Verfahren
(Publikation; Einwendungen); Einwendungsverfahren gilt als Schlichtungsverfahren im Sinne der schweizerischen Zivilprozessordnung
25a 63 unverändert
26 38 präzisierte Anforderungen an das Verfahren
(öffentliche Auflage der Entwürfe der Nutzungspläne, Publikation der Auflage; Einwendungen); zudem wurde die Bestimmung redaktionell angepasst (präzisiert) und eine Regelung über die negative Vorwirkung eingeführt.
27 37 redaktionell angepassto
27a 51 neue Regelung für das Bauen ausserhalb der
Bauzonen
28 Wurde bereits durch Ziff. 1 des BG vom 13.
Dezember 2002 aufgehoben (im Zusammenhang mit den Bestrebungen zur Entlastung des Bundeshaushalts).
29 Mangels praktischer Relevanz wurde auf die
Aufnahme dieser Bestimmung in den E-REG verzichtet.
30 74 breiterer Anwendungsbereich
31 80 Abs. 2 "Fachstelle" durch "Behörde" ersetzt;
systematisch neu eingeordnet
32 71 Abs. 2 neu Bestandteil der Bestimmung über die