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Vernehmlassung 2007/106: Revision des Raumplanungsgesetzes · 19 Seiten
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Vernehmlassungsentwurf Entwurf Bundesgesetz über die Raumentwicklung (Raumentwicklungsgesetz, REG)
vom
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 75 und 108 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom ...2,
beschliesst:
1. Titel: Einleitung
1. Kapitel: Grundlegende Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Dieses Gesetz bezweckt eine räumliche Entwicklung, welche die gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und ökologischen Ansprüche an den Raum dauerhaft in Einklang bringt.
Art. 2 Pflicht zur Planung und Koordination raumwirksamer Aufgaben
1 Bund, Kantone und Gemeinden erarbeiten die Pläne, die nötig sind, damit sie ihre raumwirksamen Aufgaben erfüllen können, und stimmen diese Pläne aufeinander sowie auf die weiteren Fachplanungen ab.
2 Sie berücksichtigen die Auswirkungen ihrer übrigen Tätigkeit auf Raum, Erschliessung und Umwelt.
3 Den nachgeordneten Behörden ist der nötige Ermessensspielraum zu belassen.
Art. 3 Zusammenarbeit innerhalb der Schweiz
1 Bund, Kantone, Städte und Gemeinden sind zur Zusammenarbeit verpflichtet.
2 Die Behörden erfüllen ihre Aufgaben so, dass den Zielen und Grundsätzen dieses Gesetzes Rechnung getragen wird. Sie wirken im Rahmen ihrer Zuständigkeiten auch darauf hin, dass die Privaten die Ziele und Grundsätze dieses Gesetzes beachten.
3 Erstrecken sich funktionale Räume über das Gebiet mehrerer Kantone, so sorgen diese gemeinsam für deren geordnete räumliche Entwicklung.
Art. 4 Zusammenarbeit mit dem Ausland
1 Die Bundesbehörden und die betroffenen Kantone und Gemeinden sind zur frühzeitigen Zusammenarbeit mit den Behörden des Auslands verpflichtet, sobald sich raumwirksame Tätigkeiten über die Landesgrenzen hinaus auswirken.
2 Die betroffenen Grenzkantone orientieren den Bund frühzeitig.
3 Bei zwischenstaatlichen Planungen sind die schweizerischen Behörden in der Wahl der Planungsinstrumente frei. Die wesentlichen Ergebnisse sind in die kantonalen Richtpläne zu übernehmen.
2. Kapitel: Raumentwicklungsziele
Art. 5 Allgemeine Ziele
Mit Massnahmen der Raumentwicklung ist dafür zu sorgen, dass
a. der Boden, einschliesslich seiner vertikalen Dimension, haushälterisch genutzt wird;
b. die natürlichen Ressourcen wie Boden, Luft, Wasser und Wald sowie die biologische Vielfalt geschützt werden;
c. die Landschaften sich unter Berücksichtigung ihrer Eigenheiten entwickeln können;
d. günstige Voraussetzungen für die Wirtschaft geschaffen und die Wettbewerbsfähigkeit des Landes gestärkt werden;
e. der Zusammenhalt zwischen den Landesteilen gefördert wird;
f. die Basis für die ausreichende Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen gewährleistet ist;