Anhang 1 zu Bericht
Vernehmlassung 2007/106: Revision des Raumplanungsgesetzes · 4 Seiten
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Anhang 1 zum Erläuternden Bericht
Vergleich zwischen dem RPG und dem Entwurf zu einem neuen Raumentwicklungsgesetz (E-REG)
Die nachfolgende Tabelle soll - im Sinne einer Hilfestellung - auf einfache Weise sichtbar machen, wo sich die Bestimmungen des geltenden Rechts im E-REG wieder finden.
In einer kurzen Kommentarspalte wird signalisiert, ob bzw. wie die geltenden Bestimmungen durch das neu vorgeschlagene Recht verändert werden. Für Einzelheiten sei hier auf die ausführlichen Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen im Erläuternden Bericht verwiesen.
Bei den in der untenstehenden Tabelle nicht aufgeführten Bestimmungen des E-REG handelt es sich um solche, die im geltenden Recht keine Entsprechung finden. Neu sind im E-REG insbesondere die Bestimmungen über die Planung in funktionalen Räumen (Art. 21- 24 E-REG), die Verfügbarkeit von Bauland (Art. 45 - 47 E-REG), die Abgaben (Art. 65 - 70 E-REG) sowie die Schlussbestimmungen im Zusammenhang mit der Anpassung der Bauzonen (Art. 76 - 79 und 84 E-REG). Eine grundlegende Überarbeitung haben zudem die Bestimmungen über das Bauen ausserhalb der Bauzonen erfahren (Art. 48 - 58 E-REG). Mit den neuen Bestimmungen soll die heutige Regelung (Art. 16 - 16b sowie Art. 24 - 24d RPG) ersetzt werden.
Schliesslich finden sich auch in den einzelnen Kapitel des E-REG punktuelle Neuerungen gegenüber dem geltenden Recht. Diesbezüglich kann jedoch auf den Erläuternden Bericht verwiesen werden.
Artikel des RPG Artikel des E-REG Kommentar zum Verhältnis altes - neues Recht
1 und 3 5 bis 7 Die Planungsziele und -grundsätze werden
aktualisiert und ergänzt.
2 2 Verdeutlichungen bezüglich Koordination
von Raumplanung und Umweltschutz 4 8 zeitgemässere Formulierung mit dem Akzent
auf die Frühzeitigkeit von Information und Mitwirkung
5 Abs. 1 70 fakultativ, in der Zuständigkeit der Kantone
redaktionelle Anpassung
Art. 5 Abs. 2 und 311
6 25 Das E-REG legt das Schwergewicht auf den
Inhalt der Richtpläne. Der Artikel über die Grundlagen wurde daher wesentlich gekürzt. 7 3 und 4 klarere Verpflichtung zur Zusammenarbeit
unter Einbezug der privaten Akteure; Verdeutlichungen zur Zusammenarbeit mit dem