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Vernehmlassung 2007/108: Protokoll II zur Ausdehnung des Abkommens über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 auf die zwei neuen EU-Mitgliedstaaten Rumänien und Bulgarien · 2 Seiten

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Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10)

Freiwillige Versicherung: Das Parlament hat bei der Revision der freiwilligen AHV/IV beschlossen, die Versicherung für den EG-Raum abzuschaffen. Mit Inkraftreten des Protokolls über die Ausdehnung des FZA auf Bulgarien und Rumänien wird die freiwillige Versicherung auch in diesen Staaten aufgehoben. Wie bei der letzten Ausdehung des FZA auf die neuen EU-

Mitgliedstaaten, ist für die heute in den beiden Ländern lebenden Mitglieder der freiwilligen Versicherung eine neue Übergangsbestimmung in das AHVG einzufügen (s. Botschaft zur Genehmigung des Protokolls zum Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EG, Ziff. 5.2.1.2). Gemäss Absatz 1 dieser Übergangsbestimmung bleiben Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls in Bulgarien und Rumänien freiwillig versichert waren, noch während höchstens sechs aufeinanderfolgenden Jahren weiter versichert. Jene Personen, welche im Zeitpunkt der Revision des Gesetzes das 50. Altersjahr überschritten haben, können bis zum Erreichen des gesetzlichen Rentenalters versichert bleiben.

Absatz 2 regelt die Fürsorgeleistungen für schweizerische Staatsangehörige. Die Leistungen, doe vor dem Inkrafttreten dieser Änderungen erworben worden sind, werden weiterhin ausgerichtet, solange die einkommensmässigen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Beiträge werden aber nicht mehr erhöht.

Kantonales Recht

Für die Umsetzung der Koordinationsvorschriften in kantonales Recht kann auf die Ausführungen in der Botschaft zu den sektoriellen Abkommen mit der EG (Ziff. 275.22) verwisen werden.