Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/109: Verordnung über das Eidg. Nuklearsicherheitsinspektorat (gleichzeitig mit der Anhörung 'Verordnung über die Eidg. Kommission für nukleare Sicherheit') · 4 Seiten

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Eidgenössisches Departement für

Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK

Bundesamt für Energie BFE

Sektion Recht und Rohrleitungen

30. Juni 2008

Verordnung über das Eidg. Nuklear-Sicherheitsinspektorat (ENSIV)

Erläuternder Bericht

1. Ausgangslage

Am 22. Juni 2007 haben die Eidgenössischen Räte das Bundesgesetz über das Eidgenössische Nuklear-Sicherheitsinspektorat verabschiedet (ENSIG, SR 732.2). Die Referendumsfrist ist am 11. Oktober 2007 unbenützt abgelaufen. Mit dem ENSIG wird die Hauptabteilung für die Sicherheit der Kernanlagen (HSK), die Aufsichtsbehörde des Bundes im Bereich der nuklearen Sicherheit, rechtlich verselbständigt und in eine öffentlich rechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit überführt (s. Art. 1 Abs. 1 ENSIG).

Bevor das ENSI seine Aufsichtsabgaben wahrnehmen kann, muss die organisatorische Vorbereitung vollständig abgeschlossen sein. Dafür ist der ENSI-Rat zuständig. Er hat die erforderlichen Ausführungsbestimmungen und Reglemente (z.B. Organisationsreglement, Personalreglement, Gebührenordnung / Art. 6 Abs. 6 ENSIG) zu verabschieden. In einem ersten Schritt wurden deshalb die den ENSI-Rat betreffenden Bestimmungen des ENSIG auf den 1. Januar 2008 in Kraft gesetzt, die übrigen Bestimmungen werden am 1. Januar 2009 in Kraft treten. Der ENSI-Rat nahm seine Tätigkeit am 1. Januar 2008 auf, die HSK soll auf den 1. Januar 2009 in das ENSI integriert werden.

Die Artikel des Verordnungsentwurfs werden nur insoweit erläutert, als dies für das Verständnis erforderlich ist.

Zu Artikel 1 und 15: Sitz

Die HSK hat ihren Sitz in Würenlingen am Standort des Paul Scherrer Instituts. Das ENSI soll zunächst seinen Sitz auch dort haben. Das zur Verfügung stehende Gebäude vermag jedoch den Platzanforderungen nicht mehr zu genügen. Aus diesem Grund wird das ENSI spätestens ab 1. April 2010 seinen Sitz in Brugg (AG) haben. Der Verbleib des ENSI in Würenlingen bis längstens am 31. März 2010 wird deshalb in einer Übergangsbestimmung vorgesehen (s. Art. 15 E-ENSIV).

Zu Artikel 2: Qualitätssicherung

Das ENSI ist zur Qualitätssicherung verpflichtet und muss die Qualität der Aufgabenerfüllung und der Dienstleistungen periodisch durch externe Stellen überprüfen lassen. Als grundlegende Anforderung wird in Absatz 1 ein flächendeckendes, zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem verlangt. Diese Forderung erfüllt die HSK bereits heute. Sie ist nach der Richtlinie ISO 9001 zertifiziert und ihre Tätigkeit wird im Rahmen des internationalen Übereinkommens über nukleare Sicherheit (SR 0.732.020) und des gemeinsamen Übereinkommens über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle (0.732.11) periodisch überprüft.