Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/109: Verordnung über das Eidg. Nuklearsicherheitsinspektorat (gleichzeitig mit der Anhörung 'Verordnung über die Eidg. Kommission für nukleare Sicherheit') · 4 Seiten
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Zu Artikel 9: Ausstand
Die Gefahr von Interessenkonflikten und Befangenheit lässt sich vielfach nicht abstrakt im Vorfeld der Wahl erkennen bzw. beheben; darüber muss vielmal im Einzelfall entschieden werden. Es ist deshalb eine Ausstandsregelung vorzusehen. Die im Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes festgelegten Ausstandsgründe sind sinngemäss anwendbar. Mit Absatz 2 des vorliegenden Artikels wird klargestellt, dass insbesondere die Mitgliedschaft in Fachverbänden wie dem Nuklearforum oder der
Schweizerischen Gesellschaft für Kernfachleute keinen Ausstandsgrund begründet.
Zu Artikel 11: Paritätisches Organ des Vorsorgewerks
Jeder Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Angestellte beschäftigt, muss sich im Rahmen eines Anschlussvertrages einer Vorsorgeeinrichtung anschliessen. Dies gilt auch für dezentrale Verwaltungseinheiten. Die berufliche Vorsorge des Personals des ENSIG richtet sich nach der Gesetzgebung über die Pensionskasse des Bundes.
Jedes Vorsorgewerk verfügt über ein paritätisches Organ, das aus Vertreterinnen und Vertretern des Arbeitgebers und der Arbeitnehmenden zusammengesetzt ist. Gestützt auf Artikel 88 k (i.K. 1. Mai 2008) der Bundespersonalverordnung hat der ENSI-Rat am 9. Mai 2008 das paritätische Organ eingesetzt.
Das paritätische Organ bestimmt die Vorsorgepolitik des Arbeitgebers mit. Es wirkt unter anderem mit bei der Erarbeitung des Anschlussvertrags und trifft die notwendigen Massnahmen, damit der Anschlussvertrag einschliesslich des Vorsorgereglements auf den Zeitpunkt des Übertritts der HSK ins ENSI wirksam werden kann.
Aus systematischen Gründen wird für das ENSI die vorliegende Bestimmung von der Bundespersonalverordnung in die vorliegende Verordnung überführt.
Zu Artikel 12: Leistungen zugunsten des Bundes
Der Bund weist dem ENSI verschiedene Aufgaben zu, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, deren Kosten aber nicht auf die vom ENSI beaufsichtigten Betriebe überwälzt werden können. Dies betrifft beispielsweise die Beantwortung parlamentarischer Anfragen, die Mitwirkung bei der Gesetzgebung und die allgemeine Informationstätigkeit des ENSI. Diese Aufwendungen gehen zu Lasten des Bundes.
Der Bund fördert die angewandte Forschung über die Sicherheit der Kernanlagen und die nukleare Entsorgung. Die Kosten von im Rahmen der Aufsicht durchgeführten Forschungs- und Entwicklungsarbeiten können den Beaufsichtigten auferlegt werden. Hingegen gehen vom ENSI veranlasste, nicht den Kernanlagenbetreibern zurechenbare Forschungsaufträge über Sicherheitsfragen ebenfalls zu Lasten des Bundes.
Die Abgeltungen des Bundes (für Dienstleistungen und Subventionen) werden im Budget des BFE eingestellt. Dieses übernimmt auch die Rolle des Leistungsbestellers gemäss Corporate-Governance-Bericht.
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