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Vernehmlassung 2007/109: Verordnung über das Eidg. Nuklearsicherheitsinspektorat (gleichzeitig mit der Anhörung 'Verordnung über die Eidg. Kommission für nukleare Sicherheit') · 34 Seiten
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... Verordnung über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSIV)
vom …… 2008 Entwurf: 30. Juni 2008
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 24 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 20071über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat,
verordnet:
1. Abschnitt: Sitz
Art. 1
Das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI) hat seinen Sitz in Brugg (AG).
2. Abschnitt: Qualitätssicherung
Art. 2
1 Das ENSI betreibt ein Qualitätsmangementsystem, welches sämtliche Geschäftsbereiche abdeckt. Dieses System muss von einer unabhängigen Stelle zertifiziert sein.
2 Das ENSI muss sich für seine Tätigkeiten als Prüflabor und Inspektionsstelle nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 19962 akkreditieren lassen.
3 Es lässt sich periodisch im Hinblick auf die Erfüllung der Anforderungen der Internationalen Atomenergie-Agentur (IAEA) durch externe Expertinnen und Experten überprüfen.
3. Abschnitt: ENSI-Rat
Art. 3 Anforderungsprofil
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) legt fest, welche Anforderungen die Mitglieder des ENSI-Rats erfüllen müssen.
AS 2008 ….
1SR 732.2; AS 2007 5635