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Vernehmlassung 2007/109: Verordnung über das Eidg. Nuklearsicherheitsinspektorat (gleichzeitig mit der Anhörung 'Verordnung über die Eidg. Kommission für nukleare Sicherheit') · 34 Seiten

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... Verordnung über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSIV)

vom …… 2008 Entwurf: 30. Juni 2008

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 24 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 20071über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat,

verordnet:

1. Abschnitt: Sitz

Art. 1

Das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI) hat seinen Sitz in Brugg (AG).

2. Abschnitt: Qualitätssicherung

Art. 2

1 Das ENSI betreibt ein Qualitätsmangementsystem, welches sämtliche Geschäftsbereiche abdeckt. Dieses System muss von einer unabhängigen Stelle zertifiziert sein.

2 Das ENSI muss sich für seine Tätigkeiten als Prüflabor und Inspektionsstelle nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 19962 akkreditieren lassen.

3 Es lässt sich periodisch im Hinblick auf die Erfüllung der Anforderungen der Internationalen Atomenergie-Agentur (IAEA) durch externe Expertinnen und Experten überprüfen.

3. Abschnitt: ENSI-Rat

Art. 3 Anforderungsprofil

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) legt fest, welche Anforderungen die Mitglieder des ENSI-Rats erfüllen müssen.

AS 2008 ….

1SR 732.2; AS 2007 5635

2 SR 946.512