Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/11: Änderung der Verkehrsregelnverordnung (VRV) · 49 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 15Fedlex · Ergebnisbericht

Chancen ein. Ziele und Quellen von Ausnahmetransporten befinden sich meistens ausserhalb der Autobahnen. Wie soll gewährleistet werden, dass solche Transporte nicht auch über Kantons- und Gemeindestrassen abgewickelt werden? Vor allem im Bereich der kommunalen Strassennetze dürfte in erheblichem Mass mit zusätzlichem Kontrollaufwand zu rechnen sein.

Zusammenfassung

Den Bestrebungen nach Vereinfachung von Verwaltungsabläufen und des damit verbundenen administrativen Aufwandes sind die Interessen der Verkehrssicherheit, der Verkehrsbeeinflussung sowie der Bau-, Unterhalts- und Betriebskosten gegenüberzustellen. Zusatzaufwand entsteht auch beim Vollzug. Aufgrund obiger Erwägungen schliessen wir, dass mit dem Wegfall der Bewilligungspflicht für Ausnahmetransporte insgesamt mehr neuer Aufwand entsteht, als dass solcher eingespart werden kann. Bereits heute feststellbare nachteilige Auswirkungen der Ausnahmetransporte legen im Gegenteil nahe, die gängige Bewilligungspraxis zu überprüfen mit dem Ziel, Ausnahmetransporte vermehrt auf so genannten Versorgungsrouten für Ausnahmetransporte zu bündeln.

Wir können der Neufassung der Art. 78 - 85 und Art. 91 - 93 der Verkehrsregelnverordnung nicht zustimmen. Wir beantragen, nach Lösungen zu suchen, wie bewilligungsfreie Ausnahmetransporte vermehrt auf Versorgungsrouten gebündelt werden können.

SZ, ZH Wir lehnen deshalb den gesamten Revisionsvorschlag betreffend Sonntags- und Nachtfahrverbot ab und beantragen die Beibehaltung der jetzigen Regelung von Art. 91 - 93 VRV.

(vgl. detaillierte Begründung bei Art. 91).

LU (Bau) Administrativen Vereinfachungen stehen wir grundsätzlich positiv gegenüber. Das Durchführen von Transporten mit langen, breiten und schweren Fahrzeugen kann der Wirtschaft helfen und ist somit auch im öffentlichen Interesse. Bei der vorgeschlagenen Änderung der VRV sehen wir allerdings gewisse Probleme. Wie Sie richtig feststellen, werden heute viele Ausnahmebewilligungen für überbreite oder überlange Fahrzeuge erteilt, Tendenz steigend. Dennoch ist klar, dass es sich um Ausnahmen handelt. Die Durchführung von überbreiten Transporten ist nach wie vor nicht die Regel und sollte es auch nicht werden. Der Wegfall der Bewilligungspflicht für Transporte mit einer maximalen Breite von 3.0 m oder einer maximalen Länge von 30.0 m, eine unteilbare Ladung vorausgesetzt, wird die Anzahl solcher Transporte nur erhöhen. Das einzige massgebende Kriterium, die unteilbare Ladung, ist geradezu eine Einladung an die Industrie, die Grösse der Produkte den vorgeschlagenen Massen anzupassen. Viele Strassen im Kanton Luzern wurden zu einer Zeit erstellt, als die maximale Fahrzeug breite noch 2.30 m betrug. Auf diesen Strassen entstehen schon Probleme mit Fahrzeuge mit einer Breite von 2.60 m. Noch breitere Fahrzeuge können nicht mehr kreuzen. Das vorgeschlagene Ausweichen in die Seitenbereiche der Strassen beurteilen wir äusserst kritisch. Im Innerortsbereich bedeutet dies ein Ausweichen auf die Trottoirs, im Ausserortsbereich müssen die Fahrzeuglenker rechtzeitig realisieren, dass ein Kreuzen nur im Schritttempo möglich ist, sofern sie überhaupt ausweichen können. Beides stellt Situationen mit erheblichem Unfallrisiko dar. Auf einigen Strassenabschnitten wird dieses Mass früher oder später zum massgebenden Mass. Die jeweiligen Strassen müssen dann irgendwann entsprechend verbreitert werden, denn es ist keine Kontingentierung der Transporte möglich oder vorgesehen. Die vorgeschlagenen Änderungen werden langfristig dazu führen, dass 3.0 m breite oder 30.0 m lange Transporte tatsächlich keine Ausnahme mehr sein werden. Dies entspricht aber nicht den Zielen des Kantons Luzern. Auch das Netz, in welchem diese Transporte gestattet würden, ist - im Kanton Luzern von 280 km um 26% auf 354 km erweitert - zu gross. Vor allem das Befahren der zum Teil engen Knoten mit 3.0 m breiten oder mit 30 m langen Fahrzeugen wird manche gefährliche Situation herbeiführen.

Pro Velo Keine Erhöhung der Zahl von Ausnahmetransporten

Im Gegensatz zum Wortlaut von Art. 9 Abs. 3 SVG, der von „unvermeidbaren“ Übermassen und „im Einzelfall unumgängliche Fahrten“ spricht, kann bei einem jährlichen Volumen von 70'000 - 90'000 "Ausnahme"transporten längst nicht mehr von einer "Ausnahme" die Rede sein. Die geplante Revision will offensichtlich nicht die Zahl der Ausnahmen reduzieren, sondern diese zum Normalfall machen und bewusst eine weitere Steigerung in Kauf nehmen oder gar fördern. Aus Sicht der Transporteure mag der Wunsch verständlich sein, Transporte effizienter zu machen, indem der einzelne Transport länger, höher, breiter und/oder schwerer sein darf. Im Interesse der Umwelt, der Verkehrssicherheit und zum Schutz der Strasseninfrastruktur und der Gebäude entlang der beanspruchten Strassen müssen solche Transporte auf wirkliche Ausnahmen beschränkt werden.

Die hohe Zahl von Bewilligungen und der damit verbundene Verwaltungsaufwand alleine dürfen