Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/11: Änderung der Verkehrsregelnverordnung (VRV) · 49 Seiten
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AG Der Vorschlag betreffend Lockerung des Sonntags- und Nachtfahrverbotes wird abgelehnt. Bereits heute nimmt die Anzahl der bewilligten Fahrten des Schwerverkehrs stetig zu und eine weitere Steigerung ist zu entarten. Zwangsläufig würde die vorgeschlagene Lockerung zusätzlichen Schwerverkehr sonntags und nachts generieren. Auf jeden Fall könnte die Entwicklung des Schwerverkehrs mit dem Wegfall der Bewilligungen nicht mehr überprüft werden. Die Gefahr missbräuchlicher Fahrten würde ansteigen. Der damit verbundene Kontrollaufwand wäre nicht zu bewältigen. Im Interesse der Bevölkerung ist dafür Sorge dafür zu tragen, dass der Schwerverkehr sonntags und nachts nicht ein übergrosses Ausmass annimmt. Zudem ergäbe sich eine ungerechtfertigte Bevorzugung bestimmter Branchen, da zur Beförderung von Zirkus-, Schausteller-, Marktfahrer-, Orchester-, Theatermaterial und dergleichen, für Fahrten beim Bau und Unterhalt von Strassen und Gleisanlagen sowie von Werkleitungen wie Strom, Wasser, Telecom-Leitungen und zur Verschiebung von verkehrsstörenden Ausnahmefahrzeugen und Ausnahmetransporten nach wie vor Bewilligungen eingeholt werden müssten. Die vorgeschlagene Lockerung des Nachtfahrverbotes bringt für die bevorzugten Unternehmen nur eine geringfügige Entlastung, die nicht in Relation steht zu den Nachteilen für die Allgemeinheit.
LU (Justiz) Grundsätzlich unterstützen wir jegliche Vereinfachungen von Abläufen; nur dürfen diese nicht die Verkehrssicherheit tangieren oder die Infrastruktur der Strassen übermässig belasten. Genau dies befürchten wir aber durch den vorgelegten Änderungsentwurf. Das bisherige System hat sich unseres Erachtens bewährt und wir sehen kein Bedürfnis, davon abzuweichen.
Eine Lockerung bei den Bewilligungsverfahren könnte sich vor allem negativ auf die Verkehrssicherheit auswirken. Dadurch würde die Bewilligungsbehörde einer effizienten Möglichkeit beraubt, die technischen Voraussetzungen der entsprechenden Fahrzeuge zu überprüfen. Unsere Bedenken bestehen hier insbesondere darin, dass unqualifizierte Unternehmen in Zukunft Ausnahmetransporte durchführen, deren Fahrzeuge die nötigen Voraussetzungen nicht erfüllen oder deren Personal nicht über die notwendigen Kenntnisse verfügt. Auch könnten keine Auflagen mehr an Ausnahmebewilligungen geknüpft werden, was sich bisher ebenfalls positiv auf die Verkehrssicherheit ausgewirkt hat. Es entspricht nämlich nicht der heutigen Praxis, dass Dauerbewilligungen auflagenfrei erteilt werden, wie dies in den Erläuterungen bemerkt wird (Erläuterungen S. 2).
Nach unserer Einschätzung dürfte die Anzahl der Transporte mit grösseren Fahrzeugen zunehmen. Zudem wird das Netz, auf welchem entsprechende Fahrzeuge verkehren dürfen, grösser. Deshalb ist neben dem Aspekt der Verkehrssicherheit auch zu berücksichtigen, dass die vorgesehenen Änderungen mittel- und langfristig grössere Investitionen in die Strasseninfrastruktur verursachen dürften.
Zusammenfassend kommen wir zum Schluss, dass die Vorlage zwar den Aufwand bei den Bewilligungsverfahren verringert, aber wesentlich mehr Kontrollen nötig würden, um die Verkehrssicherheit auf dem gleichen Stand halten zu können.
ZG Wir sind grundsätzlich gegen die vorgeschlagene Änderung von Art. 78 VRV. Die Bedenken bestehen insbesondere darin, dass zukünftig unqualifizierte Firmen, welche nicht die nötigen Voraussetzungen in Bezug auf die Fahrzeuge erfüllen und/oder nicht über die erforderlichen Kenntnisse für solche Transporte verfügen, bewilligungsfreie Ausnahmetransporte tätigen. Gemäss dem geänderten Art. 78 VRV können nämlich sämtliche Fahrzeuge Transporte mit einem unteilbaren Ladegut bis zu 3,00 m Breite durchführen, ohne dass die Bewilligungsbehörde die technischen Voraussetzungen der Fahrzeuge vorgängig überprüfen kann. Dies führt dazu, dass die Zuger Polizei vermehrt Fahrzeuge auf Überbreite, -länge und Gewicht kontrollieren muss.
Ausserdem ist es nicht möglich ein Ausnahmefahrzeug mit 50 t Betriebsgewicht ausschliesslich auf der Autobahn verkehren zu lassen (Art. 83 Abs. 4 zweiter Satz VRV). Diese Fahrzeuge müssen nämlich zuerst über andere Strassen auf die Autobahn auffahren und diese dann auch wieder verlassen. Auf diesen anderen Strassen dürften die Fahrzeuge gemäss Art. 83 Abs. 4 erster Satz VRV aber nur mit 441 verkehren. Deshalb ist Art. 83 Abs. 4 zweiter Satz VRV zu streichen.
FER Notre Fédération se montre très satisfaite de cet allègement administratif accordé aux entreprises de transport que permettra à ces dernières de compenser une partie de la réduction drastique de leurs marges due aux augmentations simultanées du prix du diesel et de la RPLP. Toutefois, il ne faut pas perdre de vue que cette simplification bénéficiera autant aux administrations chargées de délivrer les autorisations qu'aux entreprises.
Au vu des chiffres communiqués par l'Administration fédérale en date du 22 février 2008 (cf. pièce