Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/11: Änderung der Verkehrsregelnverordnung (VRV) · 49 Seiten

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I. Allgemeines

Das Bundesamt für Strassen führte mit Schreiben vom 21. Dezember 2007 und Frist bis zum 21. März 2008 eine Anhörung bei den interessierten Stellen (vgl. Adressatenliste im Anhang) zu einer Änderung der Verkehrsregelnverordnung (VRV) durch. Die Stellungnahmen wurden nicht mittels Fragebogen erhoben.

II. Stellungnahmen

Insgesamt befürwortet die Mehrheit der Anhörungsteilnehmenden die vom ASTRA vorgeschlagenen Änderungen. Von den Kantonen, die mehrheitlich die vorgeschlagenen Änderungen im Grundsatz begrüssen, haben einige in ihren zustimmenden Stellungnahmen auch gewisse Bedenken geäussert. Die eigentlichen Adressaten der Revision (gemäss der Zielsetzung der Botschaft vom 8. Dezember 2006 [vgl. BBl 2007 315] sind dies die Unternehmen: «Vereinfachung des unternehmerischen Alltags»), stimmen der Anpassung erwartungsgemäss zu.

Die wichtigsten Bedenken der Anhörungsteilnehmenden betreffen:

Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit und der Strasseninfrastruktur

Einzelne Anhörungsteilnehmende befürchten, dass mit der Änderung der VRV die Bewilligungspraxis aufgeweicht werde, was in der Folge zu einer Beeinträchtigung der Verkehrsicherheit führe. Die von den gesetzlich höchstzulässigen Abmessungen abweichenden Fahrzeuge würde die Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmenden (insbesondere Velofahrer, Fussgänger) erhöhen.

Was die Strasseninfrastruktur betrifft, müsse im Interesse der Kantone und Gemeinden das Ziel sein, einen möglichst grossen Teil der Ausnahmetransporte und Ausnahmefahrzeuge auf den dazu geeigneten Strassen, d. h. auf den speziell hierfür ausgeschiedenen Versorgungsrouten/Ausnahmetransportrouten, zu bündeln. Mit der Aufgabe gewisser Bewilligungsverfahren gebe man diese Steuerungsmöglichkeit aus der Hand. Ausnahmetransporte würden dann überall frei verkehren. Ohne vorgeschriebene Routen sei davon auszugehen, dass die Chauffeure ihre Route primär anhand des Navigationsgerätes festlegen, dabei die kürzeste Routen wählen und somit nicht nur auf Durchgangsstrassen anzutreffen seien. Sie würden damit auf Strecken verkehren, die sich nicht für Ausnahmetransporte eignen.

Gegen bewilligungsfreie Ausnahmetransporte sei dort nichts einzuwenden, wo die Gesuche nicht näher geprüft, keine Massnahmen angeordnet und auch die Strecke nicht festgelegt wird. Dies sei jedoch entgegen den Anhörungsunterlagen noch lange nicht in allen neu als bewilligungsfrei vorgeschlagenen Fällen der Fall. Aktuell treffe dies lediglich zu bei Dauerbewilligungen für innerkantonale Transporte bei einer Breite bis 3 Meter und einem Gewicht bis 44 Tonnen, sofern die Länge nicht über 25m liegt. In diesen Fällen wird in der Tat keine bestimmte Strecke mehr vorgeschrieben. Bei den übrigen Dauerbewilligungen und bei allen Einzelbewilligungen würden die zu befahrenden Routen jedoch nach wie vor schriftlich vorgegeben. Damit können im Sinne eines Lenkungseffektes die geeigneten Routen vorgeschrieben werden. Berücksichtigt werden neben

strassenbaulichen Aspekten (Strassentyp, baulicher Zustand) auch (temporäre oder transportspezifische) örtliche Einschränkungen sowie Sicherheits- und Umweltaspekte, wie Emissionen, Lärmbelastung etc. Mit vorgeschriebenen Routen lassen sich aber auch Abkürzungen zwischen den Durchgangsstrassen vermeiden (z. B. um LSVA zu sparen) und auch für ausländische Chauffeure ohne Ortskenntnisse sind konkrete Streckenvorgaben sehr von Nutzen.

Es wird auch befürchtet, dass Mehrkosten auf die Kantone und Gemeinden in den Bereichen Strassenbau-, -betrieb und -unterhalt zukommen. Fahrzeuge mit schweren Lasten würden die Lebensdauer der Strassen, insbesondere der Kunstbauten, in erheblichem Mass herabsetzen. Jede Zunahme der Ausnahmetransporte pro Jahr verursache somit neue Kosten beim Unterhalt und beim Betrieb.